Vereinsrechtliche Fragen zur Corona-Krise
Rechtfertigt die Coronakrise einen sofortigen Vereinsaustritt?
Zunächst gilt: Ein fristloser Vereinsaustritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. Das Verbleiben im Verein muss für das Mitglied unzumutbar sein. Unzumutbar sind hier i.d.R. nur die Beitragszahlungen, weil meist keine anderen Pflichten gegenüber dem Verein bestehen.
Entfallen die Leistungen, die der Verein seinen Mitgliedern anbietet, kann das grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung der Mitgliedschaft sein. Da die entsprechenden Veranstaltungen aber behördlich untersagt sind, hat der Verein kein Verschulden.
Auch aktuell kommt also in aller Regel nur eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung in Frage.
Können Mitglieder Beiträge zurückfordern und zurückhalten?
Die Beitragspflicht der Mitglieder ergibt sich aus der Mitgliedschaft. Beiträge sind kein Entgelt für bestimmte Leistungen des Vereins. Die Rechtsprechung hat deswegen eine Rückzahlungspflicht von Mitgliedsbeiträgen auch bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund überwiegend verneint.
Kann ein Verein wegen der behördlichen Verbote seinen Betrieb nicht aufrechterhalten, entsteht daraus kein Recht auf Rückforderung von Beiträgen oder die Zurückbehaltung fälliger Beitragszahlungen.
Ein Vereinsmitglied kann die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, es sei in seinen Mitgliedsrechten verletzt worden.
Auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB scheidet aus. Die aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Geldleistungen können nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt. Denn der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks darauf angewiesen, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.08.2019, 3 U 151/17).
Vereine als Arbeitgeber
Finanzhilfen speziell für Vereine gibt es bisher nicht. Aus der Politik kommen aber bereits entsprechende Forderungen, weil sich die bisherigen Hilfspakete nur an Wirtschaftunternehmen und Solo-Selbstständige richten.
Lohnfortzahlung
Wurde ein Arbeitnehmer wegen einer Infektion von der Arbeit freigestellt, müssen gemeinnützige Organisationen den Arbeitslohn – wie sonst im Krankheitsfall auch – weiterzahlen. In Fällen, in denen die Behörde einen einzelnen Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt hat, kann zumindest von der Behörde eine Erstattung der Lohnfortzahlungen verlangt werden. Für die Arbeitsverhinderungen aufgrund der Pflege von infizierten Kindern von Beschäftigten gelten die allgemeinen Regelungen.
Kurzarbeit
Grundsätzlich können auch gemeinnützige Organisationen Kurzarbeit anordnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn – bei wirtschaftlichen Tätigkeiten – Einnahmen wegbrechen.
Auch das Kurzarbeitergeld ist für Gemeinnützige grundsätzlich zugänglich. Dazu muss ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Das ist der Fall bei behördlich angeordneten Maßnahmen oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel usf.). Nicht in Frage kommt Kurzarbeitergeld also, wenn der Verein die entsprechenden Stellen aus Zuschüssen finanziert.
Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist, dass rückwirkend zum 1. März 2020 bis Ende 2020 mindestens 10 % der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben.
Kurzarbeitergeld wird aber nur für ungekündigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigte bezahlt.
Finanzielle Hilfen und Entlastungen
Vereine sind vielfach auch als Arbeitgeber von der Krise betroffen.
Einige zugesagte Hilfen gelten aber auch für Vereine. Bisher liegt nur aus NRW eine Ankündigung von Hilfen speziell für Vereine vor.
Ob die von der Bundesregierung zugesagten Soforthilfen auch für Verein gelten, ist nicht geklärt. Da sie sich auf allen Wirtschaftsbereiche beziehen, kommt wirtschaftliche tätige Vereine aber grundsätzlich in Frage. Einschränkungen bei der Rechtsform gibt es jedenfalls nicht (www.bundesfinanzministerium.de/url/Eckpunkte-Soforthilfe.html).
Hinweis: Die von den Bundesländern bereitgestellten Antragsformulare sind recht kurz gehalten. Es lohnt sich sicher, die Beantragung zu versuchen.
Quelle: www.vereinsknowhow.de
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