Es weihnachtet sehr – und gute Vorbereitung ist alles
Weihnachts- und Anlassfundraising – Teil 1 der Reihe ‚Spenden und Fundraising‘
Weihnachten, das Fest der Freude, das Fest des Gebens und Spendens! Wer Fundraising betreibt, weiß: Die Vorweihnachtszeit ist eine arbeitsintensive Zeit voller Aktionen und Veranstaltungen. Wer hingegen in diesen Monaten bislang noch nicht gesammelt hat, dem sei geraten: Auf, auf, es lohnt sich!
Ein Fachbeitrag von Geschäftsführerin Gerit Reimann und Rechtsanwältin Melanie Harbich
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Weihnachts- und Anlassfundraising
Schon bei der Eingabe „weihnachtsfundraising“ in die Suchmaschine, kommen eine Menge guter Ideen zutage. Jedoch: Wie bei jeder anderen Fundraising-Aktion ist die Vorbereitung und Planung essentiell und ein wichtiger Beitrag für den späteren Erfolg der Maßnahmen. Es gilt, die Aktivitäten nicht nur rechtssicher aufzusetzen, sondern auch die korrekte steuerliche Einordnung zu treffen und deren Auswirkungen im Blick zu haben. Die buchhalterische Zuordnung, zivilrechtliche Fragestellungen und Aspekte der Haftung sind dabei zu beachten.
Im Folgenden finden Sie einen beispielhaften Überblick möglicher Aktivitäten und Aktionen für Ihre Fundraisingmaßnahmen in der Herbst- und Weihnachtszeit – inklusive konkreter Hinweise, welche gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragestellungen dabei zu berücksichtigen sind.
Bitte vergessen Sie dabei nicht: Neben dem Gemeinnützigkeitsrecht spielen auch andere rechtliche oder steuerliche Rahmenbedingungen eine Rolle, die in diesem Beitrag nicht behandelt werden – beispielsweise Haftungs- und Versicherungsfragen, Gewerbeanmeldung, Lizensierung beim Verkauf verpackter Nahrungsmittel, Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung oder Hygienevorschriften.
Spenden oder Einnahmen?
Zunächst ist die Abgrenzung wichtig: Sammeln Sie mit Ihrer Aktion Spenden für Ihre Projekte, oder sollen mit der Aktion Mittel erwirtschaftet werden und erhalten Ihre Besucher bzw. Gäste dafür eine Gegenleistung? Wir beleuchten speziell den Christkindlmarkt, das Benefizkonzert, die Versteigerung und die Tombola. Darüber hinaus gehen wir auf die Möglichkeit ein, wie Privatpersonen anlässlich Geburtstags-, Nikolaus- oder Weihnachtsfeiern Spenden für Ihre Organisation sammeln können.
Eine Spende definiert sich als freiwillige Zahlung, für die man keine Gegenleistung erhält – dagegen stellen der erworbene Adventskranz und die Plätzchenmischung vom Basar, der genossene Konzertbesuch und das Festmenü bei der Benefizaktion oder das mit Höchstgebot ersteigerte Nationaltrikot eine Gegenleistung für den bezahlten Geldbetrag dar.
Den letztgenannten Aktionen ist gemeinsam, dass damit Mittel für den gemeinnützigen Zweck erwirtschaftet werden; steuerlich und buchhalterisch sind sie nicht wie Spenden im ideellen Bereich einzuordnen, sondern im sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Für Zuwendungen in diesen wirtschaftlichen Bereich (z.B. das umsonst vom Nationalspieler abgegebene Trikot für die Versteigerung, die kostenlose Zubereitung des Fünf-Gänge-Menüs vom Caterer für das Galadinner) darf für den jeweils „Gebenden“ keine Spendenquittung ausgestellt werden. Und bei Überschreitung der Einnahmens-Freigrenzen (oberhalb von 45.000 Euro Einnahmen jährlich, Umsatzsteuer eingerechnet, für sämtliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Ihrer Organisation zusammen) muss Körperschaft- und Gewerbesteuer abgeführt werden, da Ihre Organisation hier wie andere wirtschaftliche Unternehmen am Markt auftritt.
Christkindlmarkt und Weihnachtsbasar
Sie können Selbstgemachtes wie beispielsweise Weihnachtskarten, Bastelarbeiten oder Weihnachtsgebäck zugunsten Ihrer Organisation verkaufen, um damit Mittel für Ihre gemeinnützigen Zwecke zu generieren. Bei einem Verkauf sind die Ausgaben hierfür im Vorfeld (Standgebühr, Material, ggf. Versicherung) ebenso wie die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Dabei ist darauf zu achten, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb insgesamt nicht defizitär ist – denn sonst müssten Spendenmittel aus dem ideellen Bereich zweckfremd verwendet werden, um entstandene Löcher im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu stopfen. Das aber wäre gemeinnützigkeitsschädlich und führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
Denkbar ist natürlich auch, dass Sie an Ihrem Stand statt eines Verkaufs lediglich die Arbeit Ihrer Stiftung oder Ihres Vereines präsentieren und Spenden für Ihre Projekte sammeln, indem Sie Spendendosen aufstellen und Flyer mit dem Spendenkonto Ihrer Organisation verteilen. Die Mitgabe einer bloßen geringwertigen Aufmerksamkeit wie z.B. eines (einfachen) Stiftes mit Aufdruck Ihrer Organisation ist dabei unschädlich.
Auch eine Kombination aus beidem ist denkbar, also der Verkaufsstand und eine zusätzliche Spendendose – bei strikter Trennung der Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Spenden.
Benefizkonzert und Galadinner
Die Besucher erhalten hier eine Gegenleistung in Form eines Essens oder Konzerts, sie können für den Ticketkauf daher keine Spendenquittung bekommen. Dies gilt selbst dann, wenn die Musiker auf ihre Gage verzichten, der Saal und das Catering kostenlos zur Verfügung gestellt werden, Sie als Veranstalter also keine Kosten haben und nur um Spenden bitten wollten: Durch die erhaltene bezifferbare Gegenleistung ist das Ausstellen einer Spendenquittung unzulässig.
Eine Alternative ist, mit dem Ticketkauf gleichzeitig eine zusätzliche Spende anzuregen (möglich auch mit entsprechend gestaltetem Bestellformular und einer Überweisung im Vorfeld) – wichtig ist dabei jedoch, dass auch ohne eine Spende die Karte gekauft werden kann (sonst fehlt es an der Freiwilligkeit) und dass Ticketpreis und Spende klar abgegrenzt und separat verbucht werden (die Spendenquittung wird nur in Höhe der tatsächlichen Spende ausgestellt).
Versteigerung
Wenn Ihre Organisation unmittelbar für die Zweckverwirklichung Spenden sammelt, also z.B. Computer und Tablets für Ihr Bildungsprojekt an Schulen, kann dafür selbstverständlich eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.
Anders bei der Sammlung für eine Versteigerung: Bittet Ihre Organisation hierfür um Gaben (z.B. Kunstgegenstände, Schmuck, Münzen, Hardware), so können Sie den großzügigen Gebern keine Spendenquittung ausstellen – denn die Versteigerung dient rein der Mittelgenerierung und führt zu Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Auch derjenige, der den Zuschlag erhält, kann keine Spendenquittung erhalten, auch nicht bei einem Letztgebot über dem eigentlichen Sachwert. Denn schließlich muss er den über den Sachwert hinausgehenden Geldbetrag bezahlen, um den Gegenstand zu erhalten. Die Zahlung insgesamt ist somit nicht mehr freiwillig, und eine Aufteilung in einen Spenden- und einen Gegenleistungsanteil ist nicht möglich.
Tombola
Ebenso wie bei der Versteigerung handelt es sich hierbei zunächst um eine Aktion zur Mittelbeschaffung: Der Loskäufer erhält eine Gewinnaussicht auf einen Sachpreis und damit eine Gegenleistung, somit handelt es sich um Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Der Gesetzgeber begünstigt die Tombola allerdings bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und ordnet diese dem begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dem sogenannten Zweckbetrieb zu, wenn:
- eine Genehmigung durch die zuständige Behörde vorliegt (ergibt sich aus dem RennWettLottG bzw. landesrechtlichen Vorschriften) und
- der Reinertrag aus der Tombola unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (also sämtliche Tombola-Einnahmen abzüglich der unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Aufwendungen).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, unterliegen die erzielten Gewinne nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer – dies ist ein Vorteil gegenüber Versteigerungen. Ein weiterer Vorteil des Zweckbetriebs: Hier dürfen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, bei der (Zweckbetriebs-)Tombola also für Geldspenden, mit denen Sachpreise gekauft werden, oder für gespendete Sachpreise selbst. Wichtig: Mit der Sachspende darf jedoch kein Werbeeffekt verbunden sein (z.B. Werbeaufdruck), denn diese Werbung wäre wiederum eine Gegenleistung an den Sponsor.
Zum Verständnis: Findet die Tombola beispielsweise anlässlich eines Benefizkonzertes statt, welches nur kostendeckend mit den Einnahmen aus der Tombola ist, so liegen die Zweckbetriebsvoraussetzungen nicht vor und damit auch nicht die genannten Vergünstigungen.
Und Vorsicht: Eine unerlaubte öffentliche Tombola ist strafbar, § 287 StGB!
Anlassspenden zu privaten Geburtstags-, Nikolaus- oder Weihnachtsfeiern
Bittet ein Gastgeber seine Gäste um Spenden anstelle von Geschenken, so entschließen sich die Gäste dazu freiwillig – es handelt sich damit tatsächlich um Spenden. Auch wenn die Spenden nicht direkt vom einzelnen Gast an Ihre Organisation fließen, sondern zunächst auf das Konto des Gastgebers überwiesen oder bar bei der Feier gesammelt werden, so können die Gäste unter folgenden Voraussetzungen eine Spendenquittung erhalten:
- Der Gastgeber erstellt eine Liste über alle Einzelspenden mit den Namen und Adressen sämtlicher Spender und dem Tag der Zahlung.
- Diese Liste übergibt der Gastgeber Ihrer Organisation und überweist Ihrer Organisation die erreichte Spendensumme.
- Diese teilen Sie gemäß der vorliegenden Zuordnung auf.
Nun erstellen Sie den einzelnen Spendern die entsprechenden individuellen Spendenquittungen.
Fazit
Viele Möglichkeiten liegen vor Ihnen und es gilt nun, diese Schätze zu heben. Aktionen und Veranstaltungen sollten vor allem authentisch sein und zu Ihnen und Ihrer Organisation passen. Das Sprichwort „gute Vorbereitung ist die halbe Miete“ ist hier tatsächlich zutreffend – insbesondere, um gemeinnützigkeitsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg bei Ihren Vorhaben!
Sollten Sie weitere Beratung bei der Umsetzung von Fundraisingmaßnahmen oder zur Einordnung von Ihren Aktivitäten benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
www.stiftungszentrum-law.de
Foto: suzanam, stock.adobe.com
Über die Reihe Spenden und Fundraising
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Für einen leichten Einstieg in die gemeinnützigkeitsrechtlichen Fragen im Fundraising!
Autorinnen dieses Fachbeitrags
Melanie Harbich ist Rechtsanwältin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Gerit Reimann verantwortet als Geschäftsführerin die Haus des Stiftens gGmbH.
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