Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 war ursprünglich eine umfassende Reform und Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben der Vorschriften für Bildungsleistungen gem. § 4 Nr. 21, 22a UStG geplant. Die Änderungen, die nun zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind, sind jedoch nur marginal.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner
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Der Umfang der begünstigten Leistungen wurde erweitert und umfasst nun Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung sowie damit eng verbundene Leistungen. Bislang waren nur „dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet“ befreit. Das Bildungsangebot, für das die zuständigen Behörden Bescheinigungen gem. § 4 Nr. 21 a) bb) ausstellen können, hat sich damit vergrößert. Allerdings bleibt das Bescheinigungssystem, das von vielen als bürokratisch und umständlich empfunden wird, unverändert bestehen – die ursprünglich geplante Abschaffung wurde nicht umgesetzt.
Neu ist die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen, die von Privatlehrern erbracht werden. Dies sind Personen, die an Schulen oder Hochschulen unterrichten, ohne dass sie selbst einer Erlaubnis oder Bescheinigung bedürfen.
Welcher Handlungsbedarf besteht nun für Bildungseinrichtungen?
Private Bildungseinrichtungen (z.B. private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen) benötigen weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, wenn sie Bildungsleistungen direkt gegenüber Endverbrauchern erbringen. In der Praxis stellte sich nun die Frage, ob mit der Gesetzesänderung alte Bescheinigungen weiterhin gültig sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat jedoch klargestellt, dass Bescheinigungen bis zum Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder bis zum Widerruf weiterhin ihre Gültigkeit behalten (BayLfSt, Vfg. 7.1.25, S7179.1.1-21/4 St 33).
Für gemeinnützige Organisationen ist vieles beim Alten geblieben: Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art waren schon zuvor gem. § 4 Nr. 22a) UStG steuerfrei, sofern die Einnahmen überwiegend der Kostendeckung dienten. Bescheinigungen mussten hierfür nicht eingeholt werden, die Kontrolle der Einhaltung gemeinnützigkeitsrechtlicher Voraussetzungen obliegt weiterhin dem Finanzamt.
Weitere Informationen: Entwurf BMF-Schreiben zum § 4 Nr. 21 UStG
Foto: contrastwerkstatt, stock.adobe.com
Autorin dieses Fachbeitrags
Dr. Marietta Birner ist Rechtsanwältin in der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.

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