AEAO!
Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Ende 2020 wurde von der gemeinnützigen Welt sehr begrüßt – es folgten lange Diskussionen über die Auslegung der neuen Regelungen. Am 6. August 2021 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO).
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Melanie Jakobs
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Ende vergangenen Jahres wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 eine fulminante Reform des Gemeinnützigkeitsrechts auf den Weg gebracht. Vor allem die Neuregelung zu Kooperationen gemeinnütziger Körperschaften, die Anerkennungsoption einer reinen Holding als gemeinnützige Körperschaft und Erleichterungen bei der Mittelverwendung für „kleine“ Körperschaften ließen den Dritten Sektor aufatmen. Über die Auslegung der Vorschriften wurde in den vergangenen Monaten viel diskutiert. Am 6. August 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das lang erwartete Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses veröffentlicht und sich zu den einzelnen Vorschriften geäußert.
Kooperationen leichter möglich: § 57 Absatz 3 AO
Die erfreulichste Regelung des Jahressteuergesetzes ermöglicht einer Körperschaft, ihre gemeinnützigen Zwecke auch dann unmittelbar zu verfolgen, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Das BMF führt aus, dass das planmäßige Zusammenwirken durch eine Arbeitsteilung der jeweiligen Körperschaften erfolgt, deren Tätigkeiten für die Zuordnung zum steuerbegünstigten Bereich in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.
Dadurch können nun auch Serviceleistungen, wie beispielsweise Buchhaltungstätigkeiten, als Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks angesehen werden. Entscheidend ist, ob die Servicetätigkeit auch dann dem steuerbegünstigten Bereich zuzuordnen wäre, wenn sie ohne weitere Kooperation von einer gemeinnützigen Körperschaft für sich selbst erbracht würde.
Von Vorteil ist, dass eine solche Kooperation nicht voraussetzt, dass die Körperschaften gesellschafts- oder verbandsrechtlich miteinander verbunden sind. Allerdings fordert das BMF, dass „die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden müssen“ (AEAO Nr. 8 zu § 57 Absatz 3). Dieser nicht geglückte Wortlaut schränkt die erfreuliche gesetzliche Regelung und damit die Kooperationsmöglichkeiten im praktischen Alltag wieder ein. Es bleibt zu hoffen, dass eine praktikablere Regelung im Anwendungserlass folgen wird.
Darüber hinaus müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Körperschaft während des gesamten Veranlagungszeitraums erfüllt sein. Da das BMF-Schreiben für bestehende steuerpflichtige Körperschaften keine Billigkeitsregelung vorsieht, wirken sofortige Satzungsänderungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
Die Inanspruchnahme der Regelung des § 57 Absatz 3 AO noch im Jahr 2021 ist somit für bestehende steuerpflichtige Körperschaften nicht möglich.
Holdinggesellschaften können steuerbegünstigt sein
Bisher musste eine Körperschaft zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ihre Satzungszwecke selbst und unmittelbar verwirklichen oder fördernd tätig sein. Nach der Regelung des § 57 Absatz 4 AO verwirklicht eine Körperschaft ihre Zwecke auch dann unmittelbar, „wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet“. In Hinblick auf die „Ausschließlichkeit“ der gesetzlichen Regelung stellt das BMF nun erfreulicherweise klar, dass eine steuerbegünstigte Holdinggesellschaft darüber hinaus auch Anteile an einer steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft halten kann (AEAO Nr. 12 zu § 57 Absatz 4).
Bei der Beteiligung handelt es sich um sogenanntes „nutzungsgebundenes Vermögen“, welches dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Vorteilhaft ist, dass dadurch die Beteiligung mit zeitnah zu verwendenden Mitteln erworben werden kann.
Zeitnahe Mittelverwendung bei „kleinen“ Körperschaften nicht verpflichtend
Mit Begeisterung wurde die Regelung des § 55 Absatz 1 Satz 4 AO aufgenommen, wonach Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von unter 45.000 Euro von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit sind. Die Regelung zielt darauf ab, den Bürokratieaufwand für kleinere Organisationen abzubauen.
Ein Blick in den Anwendungserlass führt jedoch auch hier zur Ernüchterung. Bei der Berechnung der Einnahmen werden auch Zuwendungen berücksichtigt, die nicht einmal zeitnah zu verwenden sind, wie beispielsweise Zustiftungen oder Vermächtnisse.
Damit wird der Kreis der Körperschaften, die von dieser Regelung profitieren sollten, wieder eingeschränkt.
Mittelweiterleitung leichter möglich
Die Mittelweiterleitung wurde durch die Neufassung des § 58 Nr. 1 AO umfassend neu geregelt. Danach können Mittel an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke in unbegrenzter Höhe weitergeleitet werden. Eine Zweckidentität ist nicht mehr erforderlich. Die Mittelweitergabe ist als Zweckverwirklichung in der Satzung aufzunehmen.
Im Anwendungserlass wird klagestellt, dass der Mittelbegriff weit gefasst wird. Hierzu gehören neben Geldzuwendungen auch das Erbringen von Dienstleistungen oder das Überlassen von Wirtschaftsgütern (AEAO Nr. 7 zu § 58 AO).
Für bestehende steuerbegünstigte Organisationen ist eine Satzungsänderung aufgrund der Neuregelungen zu § 58 Nr. 1 AO nicht erforderlich, wenn die bisherige satzungsgemäße steuerbegünstigte Tätigkeit weiterhin in gleichem Umfang durchgeführt wird. Dies hat das BMF in einer Billigkeitsregelung klargestellt (AEAO Nr. 9 zu § 60).
Durch die Neueinführung des § 58a AO hat der Gesetzgeber einen Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe geschaffen. Die weiterleitende Körperschaft darf bei Vorlage eines aktuellen Freistellungs- bzw. Feststellungsbescheids darauf vertrauen, dass die Empfängerkörperschaft die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Insgesamt wird die Fördertätigkeit zwischen gemeinnützigen Organisationen durch die neuen Regelungen erleichtert.
Fazit
Das BMF hat durch die Änderungen im Anwendungserlass wichtige Fragen zur Neuregelung des Jahressteuergesetzes geklärt. Einige wichtige Regelungen, insbesondere die Kooperationsmöglichkeiten gemeinnütziger Körperschaften, wurden jedoch durch zusätzliche Anforderungen wieder eingeschränkt. Insofern sind die mit Spannung erwarteten Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung eher ernüchternd.
Foto: Eigens, stock.adobe.com
Autorin dieses Fachbeitrags
Melanie Jakobs ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.
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Melanie Jakobs
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