Benefiz-Veranstaltungen: Fehler vermeiden
Fachbeitrag, aktualisiert im Oktober 2019
Benefizveranstaltungen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, da sie gemeinnützigen Organisationen in Zeiten knapper finanzieller Erträge zusätzliche Einnahmen bringen. Die Freude über hohe Einnahmen kann jedoch durch eine fehlerhafte steuerliche Behandlung schnell getrübt werden. Insbesondere dann, wenn die Finanzverwaltung in einer vermeintlichen Spende eine wirtschaftliche Einnahme sieht.
Steuerliche Bewertung bedenken
Benefizveranstaltungen dienen in erster Linie dem Einwerben von möglichst umfangreichen Spenden. Eine Spende liegt jedoch nur dann vor, wenn die Zuwendung freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgte. Erhalten die eingeladenen Gästen eine Bewirtung oder wird ihnen ein unterhaltsames Rahmenprogramm geboten, wie z.B. künstlerische Darbietungen oder andere Formen des Entertainments, steht der Zuwendung an die gemeinnützige Organisation eine Gegenleistung gegenüber. In diesem Fall werden die Zuwendungen der Gäste seitens der Finanzverwaltung nicht als Spende, sondern als Entgelt für die Veranstaltung qualifiziert.
Dies hat zur Folge, dass die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Die steuerliche Bewertung ändert sich auch dadurch nicht, dass die Finanzierung eines Caterers oder Künstlers durch Dritte (Sponsoren) erfolgt. Sollten für die Zuwendungen dennoch Spendenquittungen ausgestellt werden, droht der gemeinnützigen Organisation zusätzlich die Spendenhaftung.
Trennung von Einnahmen und Spenden
Um negative steuerliche Auswirkungen zu vermeiden, sollten gemeinnützige Organisationen für die Leistungen, die anlässlich einer Benefizveranstaltung Gästen gegenüber erbracht werden, ein Eintrittsgeld erheben.
Eine Einladung kann so gestaltet werden, dass über das Eintrittsgeld hinaus um Spenden gebeten wird, wobei unmissverständlich klar sein muss, dass der Besuch der Veranstaltung auch ohne Spende zum reinen Eintrittspreis möglich ist. Unproblematisch ist es, die Spende in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintrittspreis einzunehmen, wenn Entgelt und Spende eindeutig voneinander getrennt werden können. Dabei darf der Veranstalter einen unverbindlichen betragsmäßigen Orientierungsrahmen für die Spende nennen.
Nur wenn eine Zuwendung einwandfrei nachprüfbar als Spende zugeordnet werden kann, darf die begünstigte Organisation eine Spendenquittung ausstellen.
Ein Artikel von Rechtsanwältin Melanie Jakobs, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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