Broschüren, Flyer, Website, Social Media, Geschäfts-Korrespondenz – Was gehört ins Impressum?
Um möglichst viele Interessierte auf ihre Ziele aufmerksam zu machen, präsentieren sich gemeinnützige Organisationen gerne mit Broschüren, Flyern, mit einem Web-Auftritt und sind präsent auf Social-Media-Kanälen. Dabei gilt es zu beachten, dass für die unterschiedlichen Formate unterschiedliche Impressumangaben oder auch sog. Anbieterkennzeichnungen gemacht werden müssen. Vereine, Stiftungen und gGmbHs sollten bzw. müssen auch in ihrer Geschäfts-Korrespondenz – wozu auch die E-Mail-Signatur zählt – bestimmte formelle Vorgaben beachten. Die Impressumspflicht dient dazu, offen zu legen, wer hinter einer Veröffentlichung steht, auch um mögliche Ansprüche bei Rechtsverletzungen an diese Person oder Organisation richten zu können.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Marietta Birner
Stiftungs-News September 2024 – Newsletter abonnieren
Websites: Neues Digitale Dienste Gesetz ersetzt Telemediengesetz
Mit Inkrafttreten des Digitalen Dienste Gesetz (kurz: DDG) zum 14.05.2024 wurde das ältere Telemediengesetz (kurz: TMG) in weiten Teilen abgelöst. Das DDG hat zum Ziel, ein sicheres Online-Umfeld zu schaffen und die Verbreitung illegaler Inhalte – vor allem auf Online-Plattformen – zu reduzieren. Europaweit gibt es dafür einen einheitlichen Rechtsrahmen, den sog. Digital Services Act (DSA), der nun durch das DDG national ausgestaltet wurde. Die meisten inhaltlichen Regelungen sind gegenüber dem TMG gleich geblieben – das Gesetz spricht jetzt aber nicht mehr von „Telemediendiensten“, sondern allgemeinverständlicher von „Digitalen Diensten“.
Neue Rechtsgrundlage für Online-Impressum: § 5 DDG
Website-Betreiber sollten nun ihr Impressum auf der Website überprüfen, ob dort die alte Rechtsgrundlage § 5 TMG genannt wird – diese ist dann durch § 5 DDG zu ersetzen. Bei dieser Gelegenheit sollten auch die weiteren Angaben im Impressum auf ihre Aktualität hin überprüft werden.
Pflichtangaben im online-Impressum
Das Impressum muss auf der Website leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein sowie ständig verfügbare Angaben bereithalten. Von jeder Unterseite aus soll es „mit zwei Klicks“ aufgerufen werden können.
Folgende Angaben sind für (gemeinnützige) Organisationen im Impressum verpflichtend:
- Name und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!) der Organisation sowie Rechtsform (Stiftung, Verein oder gGmbH); bei gGmbHs ggf. auch Angaben zum (eingezahlten) Stamm- oder Grundkapital
- Namentliche Nennung zumindest eines Vertretungsberechtigten (die Veröffentlichung der privaten Adresse zusätzlich zur Adresse der Organisation ist nicht erforderlich)
- Angaben zur Kontaktaufnahme, also E-Mail, Telefon und ggf. Fax-Nummer
- ggf. zuständige (berufliche oder gewerbliche) Aufsichtsbehörde mit Adresse
- Registernummer (Vereinsregister oder Handelsregister bei gGmbHs) und die Register führende Stelle (z.B. Amtsgericht München)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden)
- Werden redaktionelle bzw. journalistische Inhalte angeboten, sind entsprechend die Verantwortlichen mit Namen und Anschrift anzugeben
Wenn der Web-Auftritt das Engagement einer nicht-rechtsfähigen Stiftung präsentiert, kann diese nicht selbst Betreiber der Website sein. Hier ist dann der für die Stiftung Handelnde als Verantwortlicher zu benennen, z.B. die Treuhänderin selbst oder der von der Treuhänderin mit der Geschäftsbesorgung beauftragte Dritte.
Impressumpflicht auf Social-Media-Kanälen
Auch in den sozialen Medien wie Facebook, X (vormals Twitter), Instagram oder YouTube ist ein Impressum Pflicht. § 1 Abs .1 S. 1 DDG iVm § 55 des Rundfunkstaatsvertag (RStV) ist sowohl auf Social-Media-Plattformen als auch für sog. „Blogger“ anwendbar, da sie in der Regel ähnliche Inhalte und Funktionen wie eine Website aufweisen. Soziale Medien bieten inzwischen in speziellen Rubriken Organisationen an, ihr Impressum zu hinterlegen. Dennoch ist es sinnvoll, dass die Organisation in dieser Rubrik dann noch einen Link auf das Impressum der eigenen Website setzt, denn die Darstellungsform in der Rubrik kann jederzeit vom Anbieter des sozialen Netzwerks geändert werden.
Impressumpflicht bei Druckwerken
Wollen gemeinnützige Organisationen mit gedruckten Plakaten, Flyern, Broschüren oder postalischen Mitgliederrundbriefen auf sich aufmerksam machen, so gilt die Impressumspflicht für Druckerzeugnisse. Maßgebend sind in diesem Zusammenhang die Pressegesetze des jeweiligen Bundeslandes. In Bezug auf die vorgeschriebenen Pflichtangaben gibt es in den einzelnen Bundesländern aber nur geringe Unterschiede.
Druckwerke umfassen alle mittels Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen (Art. 6 Abs. 1 BayPrG).
Vereinfacht dargestellt sieht das Presserecht grundsätzlich vor, dass bei Veröffentlichungen in Printform ein presserechtlich Verantwortlicher benannt wird („Verantwortlich im Sinne des Presserechts“: „V.i.S.d.P.: Vorname Nachname, Adresse“).
Die konkrete Ausgestaltung des Impressums richtet sich grob danach, ob es sich um periodische oder nichtperiodische Publikationen handelt. Demnach sollten Druckwerke (Printprodukte auf Papier und auch DVDs) folgende Angaben enthalten:
- Nichtperiodische Publikationen (z.B. Bücher, Flugblätter, Flyer, Plakate): Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.
- Periodische Publikationen (z.B. Zeitung, Zeitschrift, regelm. Mitteilungen mind. alle sechs Monate): Name und Adresse des Druckers und des Verlegers bzw. Herausgeber oder Verfasser, zusätzlich der Name und die Anschrift des jeweils verantwortlichen Redakteurs; für den Anzeigenteil ist eine eigene verantwortliche Person zu benennen.
Pflichtangaben bei Korrespondenz – Geschäftsbrief und E-Mail-Signatur
Für Geschäftsbriefe gelten ebenfalls Pflichtangaben, auch für gemeinnützige Organisationen. Formal gelten E-Mails seit 2007 als Geschäftsbriefe. Als solche gelten auch Angebote, Aufträge, Rechnungen sowie geschäftsmäßige Korrespondenz mit Dritten. Kein Geschäftsbrief ist eine organisationsinterne Korrespondenz oder Nachrichten an einen unbestimmten Personenkreis. In der geschäftlichen E-Mail sollten neben der E-Mail-Adresse des Absenders die gleichen Angaben wie in einem Geschäftsbrief zu finden sein.
Für gemeinnützige Organisationen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder eine Gesellschaft betreiben, gelten die Pflichtangaben des HGB entsprechend, § 37 a HGB.
Die Pflichtangaben sind für die gGmbH gesetzlich geregelt.
gGmbH, § 35a HGB
- Vollständiger Firmenname (wie im Handelsregister angegeben)
- Rechtsform der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft (als ladungsfähige Adresse)
- Registergericht und Handelsregisternummer
- Vornamen und Nachnamen aller Geschäftsführer, sollte es einen Aufsichtsrat geben, außerdem Vorname und Nachname des Vorsitzenden
Verein und Stiftung
Vereine und Stiftungen sollten sich aus Gründen der Transparenz an die Vorgaben für die GmbH anlehnen, zumal der Rechtsverkehr dann gleich erkennen kann, ob der Unterzeichnende auch dem vertretungsbefugten Gremium angehört:
- Vereins- bzw. Stiftungsname und -anschrift
- Angabe des zuständigen Registergerichts (Amtsgericht) mit Registernummer bzw. Nennung der Stiftungsaufsicht
- Name und Vorname des Vorstands iSv § 26 BGB
- ggf. Name und Vorname der Geschäftsführung
Die Angaben sind ebenso in allen E-Mails vorzunehmen, unabhängig davon, wer namens und im Auftrag der Organisation konkret eine E-Mail versendet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass ebenfalls in die E-Mail-Signatur ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung der Organisation erfolgen sollte – zumindest über einen sog. Deep-Link, der direkt auf die entsprechenden Hinweise verlinkt, ohne dass Suchende durch die gesamte Website scrollen müssen.
Fazit
Die Pflege des Impressums – online und in Druckwerken – gehört zu einer Pflichtaufgabe aller gemeinnützigen Organisationen. Eine Überprüfung der eigenen Angaben sollte routinemäßig von jeder Organisation durchgeführt werden, um z.B. Bußgelder oder kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.
Foto: peterschreiber.media, stock.adobe.com
Autorin dieses Fachbeitrags
Dr. Marietta Birner ist Rechtsanwältin in der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.
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