Corona-Regelungen verlängert bis Ende 2021
Vereinsrechtliche Sonderregelungen erleichtern die Arbeit von Stiftungen und Non-Profit-Organisationen – so bleiben Sie auch während der Corona-Krise handlungsfähig.
Das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG), das im März 2020 eingeführt wurde, beinhaltet vereinsrechtliche Erleichterungsregelungen. Zunächst bis Ende 2020 befristet, wurden die Regelungen jetzt bis Jahresende 2021 verlängert! Die Regelungen umfassen drei Punkte.
Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder
Wenn nicht schon die Satzung regelt, dass ein Vorstand so lange im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt ist, stünden – ohne die neuen Regelungen – jene Stiftungen vor einem Problem, bei denen die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern ausläuft und die Nachbesetzung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann: Der Vorstand würde automatisch mit Ablauf der Amtszeit ausscheiden, die Stiftung wäre nicht mehr handlungsfähig. Artikel 2 § 5 Abs. 1 des GesRuaCOVBekG hilft, indem Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben, bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger bestellt ist.
Durchführung von Online-Mitgliederversammlungen ohne Satzungserlaubnis
Grundsätzlich sind Sitzungen eines Stiftungsvorstands als Präsenzveranstaltungen abzuhalten. Wenn Ihre Stiftungssatzung nicht vorsieht, dass von dieser Grundregel abgewichen werden kann, freuen Sie sich über die Artikel 2 § 5 Abs. 2 des Gesetzes: Danach können Stiftungen Online-Vorstandssitzungen durchführen, auch wenn dies nicht durch die Satzung legitimiert ist. Einzige Voraussetzung: Die Vorstandsmitglieder haben Zugang zu dem gewählten Verfahren.
Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung
Nach Artikel 2 § 5 Abs. 3 des GesRuaCOVBekG ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder nicht mehr für alle Beschlüsse erforderlich. Es genügt die Stimmabgabe von 50 % der Mitglieder; eine Stimme kann im Vorfeld einer Versammlung schriftlich abgegeben werden. Die Bedingungen: Alle Vorstandsmitglieder müssen beteiligt werden und mindestens die Hälfte von ihnen muss ihre Stimme innerhalb der Entscheidungsfrist schriftlich, z.B. per E-Mail, abgegeben haben.
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