Geldwäscheprävention
Was gemeinnützige Organisationen beim Thema Geldwäsche beachten müssen: Transparenz, Compliance und Governance
Ein Fachbeitrag der Rechtsanwältinnen Julia Barth und Dr. Marietta Birner
Stiftungs-News Juni 2024 – Newsletter abonnieren
Jedes Jahr werden schätzungsweise 100 Milliarden Euro aus illegalen Geldquellen allein in Deutschland in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht.1 Dabei wird durch Geldwäsche die Herkunft von Mitteln aus einem illegalen Vorgang durch Einschleusung in den legalen Wirtschaftskreislauf verschleiert.
Von besonderem Interesse ist diese Verschleierung bei der Sammlung und Bereitstellung von Finanzmitteln oder anderen Vermögenswerten zur Finanzierung von terroristischen Organisationen oder Aktivitäten.
In seiner sektoralen Risikoanalyse 20202 geht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat davon aus, dass gemeinnützige Organisationen ein erhöhtes Risiko haben, für Geldwäsche oder die Finanzierung von Terrorismus missbraucht zu werden. Organisationen sollen insbesondere dann für Missbrauch anfällig sein, wenn auf operativer Ebene keine ausreichenden Compliance-Maßnahmen implementiert sind, wenn sie nicht transparent agieren oder wenn unzureichende Organisationsstrukturen einen Missbrauch ermöglichen.
Das Geldwäschegesetz (GwG) hat das Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Es legt fest, welche Maßnahmen gemeinnützige Organisationen ergreifen müssen, um diesen Risiken entgegenzuwirken. Es ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten und wurde 2023 nachgeschärft.
Auswirkungen des Geldwäschegesetzes auf gemeinnützige Organisationen
Das Geldwäschegesetz betrifft gemeinnützige Organisationen nur im Abschnitt „Transparenzregister“ unmittelbar, im übrigen geht eine gewisse „Strahlwirkung“ von den Verpflichtungen des Gesetzes aus.
Transparenz bei der Mittelherkunft und die Einhaltung ethischer Standards sind für gemeinnützige Organisationen entscheidend, um das Vertrauen von Mitgliedern, Spendern, Zuschussgebern und der Öffentlichkeit zu stärken. Nach Berechnungen des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen haben private Haushalte in Deutschland im Jahr 2022 etwa 13 Milliarden Euro für gemeinnützige Zwecke gespendet.3 Der Reputationsschaden für eine gemeinnützige Organisation, die in den Verdacht gerät, „Geld gewaschen“ zu haben, kann ihre finanzielle Existenz gefährden, wenn die Spender oder Zuschussgeber das Vertrauen verlieren und ihre Zuwendungen anderweitig vergeben.
Es ist daher sinnvoll, dass sich Organisationen – insbesondere spendensammelnde oder Organisationen mit Auslandsförderungen – über ihre Eintragung im Transparenzregister hinaus risikobewusst verhalten. Sie sollten in den Bereichen Transparenz und Compliance besonders sorgfältig agieren und sich an den Pflichten aus dem GwG orientieren, um ihr strukturelles Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung so gering wie möglich zu halten.
Pflichten aus dem Geldwäschegesetz
Meldungen zum Transparenzregister
Mit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde 2017 das elektronisch geführte Transparenzregister eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erschweren. Es enthält Eintragungen zu den sogenannten ‚wirtschaftlich Berechtigten‘ von Organisationen. Auch rechtsfähige Stiftungen und Vereine sind verpflichtet, sich in das Transparenzregister einzutragen.
Bei Nicht-Beachtung drohen Bußgelder.
Für Vereine erfolgt eine Meldung automatisch aus dem Vereinsregister – es wird angenommen, dass der Vorstand auch immer „wirtschaftlich Berechtigter“ des Vereins ist, da er über das Vereinsvermögen verfügen kann. Daher muss eine Korrektur der übernommenen Angaben in folgenden Fällen veranlasst werden:
- Wenn Veränderungen im Vorstand nicht sofort zur Eintragung in das Vereinsregister gemeldet worden sind.
- Wenn ein Vereinsmitglied zwar nicht zum Vereinsvorstand gehört, aber aus anderen Gründen wirtschaftlich berechtigt ist (d.h. mehr als 25 Prozent Stimmanteil hat).
- Wenn ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnsitz im Ausland hat oder dieser keine deutsche oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Wer ist Verpflichteter des GwG?
Gemeinnützige Organisationen wie Stiftungen und Vereine gehören bislang nicht zum Kreis der gesetzlich Verpflichteten in § 2 Abs. 1 GwG. Die Regelung wird aber stetig fortentwickelt. Verpflichtet sind derzeit beispielsweise Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Hersteller und Güterhändler – zuletzt wurde der Katalog um gewerbliche Kunsthändler erweitert, und ab 2029 zählen auch Profifußballvereine der obersten Liga und Spielervermittler dazu.
Welche Pflichten bestehen?
Gemeinnützige Organisationen, die ein strukturell erhöhtes Risiko im Bereich von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung haben und ihre Reputation durch organisatorische Sorgfalt schützen möchten, können sich (auch ohne direkte gesetzliche Verpflichtung dazu) am GwG orientieren.
Die Pflichten aus dem GwG lassen sich in drei Kategorien einteilen:
- Risikomanagement
Durchführung einer Risikoanalyse und Implementierung von Sicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Compliance-Regeln - Sorgfaltsmaßnahmen in Bezug auf den Vertragspartner
Hierzu zählt ihre Identifizierung durch Vorlage des Personalausweises oder Registerauszug - Organisatorische Maßnahmen
Zum Beispiel Aufzeichnung und Aufbewahrung relevanter Dokumente sowie Verdachtsmeldung bei Anhaltspunkten für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
Gesetzlich Verpflichtete müssen eine Geschäftsbeziehung beenden und nach dem GwG eine elektronische Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) abgeben, wenn die Identifikationspflichten des GwG nicht erfüllt werden können, §§ 11 Abs. 6 S. 3, 43 Abs. 1 GwG. Organisationen, die nur dem Hinweisgeberschutzgesetz unterfallen, sind hingegen nicht bereits in diesem Stadium zu konkreten Maßnahmen verpflichtet.
Es sei hier noch einmal auf die Verpflichtungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz hingewiesen: Seit dem 2. Juli 2023 verpflichtet es große gemeinnützige Organisationen (ab 250 Beschäftigten) und seit dem 17. Dezember 2023 auch kleinere Organisationen (ab 50 Beschäftigten – noch wird diskutiert, ob ehrenamtliche Mitarbeiter dazuzurechnen sind) dazu, interne Meldestellen für bereits erfolgte Verstöße vorzuhalten – erlaubt ist, „Dritte“ mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen. Durch diese Regelungen sollen Hinweisgeber („Whistleblower“) angeregt werden, bereits erfolgte Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb von Organisationen aufzudecken. Dies schließt ausdrücklich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein. Hinweise müssen streng vertraulich behandelt, sorgfältig bewertet und die erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden.
Gegen Reputations- und ggf. Haftungsrisiken im Bereich der Intransparenz von Mittelherkunft und -verwendung sollte sich eine gemeinnützige Organisation bereits im Vorfeld wappnen. Die Pflichten aus dem GwG können zur Strukturierung dienen, ersetzen aber natürlich nicht das organisationsspezifische Management genereller und einzelner Risikosituationen. Beispielhaft seien folgenden Maßnahmen näher erläutert.
Compliance-Management und Code of Conduct
Ein funktionstüchtiges und leicht zugängliches Compliance-Management-System, das Recht und Gesetz organisationsspezifisch erklärt und durch interne Vorgaben ergänzt und damit der Integrität einer Organisation dient, wird auch im dritten Sektor immer wichtiger. Es schützt die handelnden Organe vor persönlicher Haftung bietet Klarheit und Sicherheit im Umgang mit Einzelfällen, zeigt die Professionalität der Organisation und schafft damit Vertrauen bei Spendern und Zuschussgebern.
Jede Organisation muss sich über ihre spezifischen Risiken bewusstwerden und für eine Sensibilisierung bei den Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen sorgen.
Mittlerweile geben sich beispielsweise immer mehr Organisationen Richtlinien für die Annahme von Spenden und veröffentlichen diese auf ihren Webseiten, einleitend etwa:
„Die Organisation behält sich vor, die Herkunft der Spenden, unabhängig von der Höhe zu überprüfen und festzustellen, ob der Spendenzweck mit den Grundsätzen und Prinzipien der Organisation übereinstimmt.“
Solche Richtlinien regeln auch, welche ethischen Grundsätze eine Organisation verfolgt und welche Spenden (zum Beispiel aus der Rüstungsindustrie, Tabak- oder Spirituosenindustrie oder Porno- oder Gewinnspielindustrie) grundsätzlich abgelehnt werden.
Die Richtlinie kann auch den Umgang mit sogenannten „anonymen“ Spenden festlegen. Nicht wenige Organisationen wurden durch Barspenden von über 10.000 Euro, die sich in einem Umschlag im Briefkasten befanden, überrascht. Inzwischen folgen auch immer mehr Organisationen dem US-Trend, Spenden in Form von Kryptowährungen zu akzeptieren – auch in diesen Fällen lässt sich die Herkunft der Spendenmittel oft nicht nachvollziehen. Angelehnt an die Pflichten des GwG wäre der Spender einer Barspende von über 10.000 Euro durch ein Ausweisdokument zu identifizieren, der Sachverhalt auf eine eventuelle Geldwäscheproblematik zu überprüfen und das Ergebnis (sofern kein Verdacht besteht) zu dokumentieren. Gemeinnützigen Organisationen ist es grundsätzlich gesetzlich erlaubt, anonyme Spenden ohne eine solche Identifikation anzunehmen. Ein eventuelles Risiko für die Reputation der Organisation bringt eine größere anonyme Barspende immer mit sich, auch wenn der Sachverhalt völlig harmlos sein kann und ein großzügiger Spender vielleicht einfach nicht in Erscheinung treten möchte.
Organisationen sollten festlegen, wie sie mit solchen Auffälligkeiten umgehen; beispielsweise anonyme Spenden nur bis zu einer bestimmten Betragsgrenze zu akzeptieren oder die Annahme von anonymen Spenden grundsätzlich auszuschließen und an andere Organisationen weiterzugeben, deren Regeln die Annahme erlauben.
Transparenz
Transparenz bedeutet Sichtbarkeit, während Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Undurchsichtigkeit suchen. Unter Transparenz versteht man im Allgemeinen eine Veröffentlichung von Eckdaten über die Einnahmequellen, die Mittelverwendung, die Tätigkeiten und die Organisationsstrukturen von gemeinnützigen Organisationen. Öffentlich zugänglich sein sollten zum Beispiel die Satzung, Jahres- und Tätigkeitsberichte, Angaben zur Mittelherkunft oder auch Zuwendungen, die mehr als 10 Prozent der Gesamtjahreseinnahmen ausmachen.
Bislang gibt es für gemeinnützige Organisationen jedoch keine gesetzlichen Transparenz- und Veröffentlichungspflichten. Daher haben Initiativen wie das Spendensiegel des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen (DZI) oder die „Initiative Transparente Zivilgesellschaft“ für den gemeinnützigen Sektor Standards entwickelt, die sich um das erforderliche Mindestmaß an Transparenz für den gemeinnützigen Sektor bemühen. Sie appellieren an die Organisationen, diese Standards im eigenen Interesse einzuhalten. Eine immer größer werdende Zahl von Organisation erkennt inzwischen den Mehrwert eines transparenten Verhaltens gegenüber Spendern und Zuschussgebern beim Einwerben von Mitteln. Gleichzeitig sind transparente Organisationen für Geldwäsche-Täter unattraktiver, daher ist Transparenz ein wichtiger Baustein bei der Geldwäscheprävention.
Organisationsstrukturen
Gemeinnützige Organisationen blicken oft auf lange Traditionen zurück, die sich mit den sich ändernden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiterentwickeln müssen. Die Aufgabenbereiche vieler Stiftungen und Vereine, insbesondere wenn sie im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen, Bildung, Kultur und Soziales engagiert sind, sind sehr komplex. Und die notwendigen Ressourcen werden knapper. Dazu kommt die Besonderheit vieler Stiftungen und Vereine, dass Gremienarbeit oft von Ehrenamtlichen ausgeübt wird. Unklare Abläufe und Entscheidungsprozesse können ein Einfallstor für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sein.
Phineo4 hat in einer Analyse von ca. 1.000 gemeinnützigen Organisationen Schwachstellen in der Organisationsstruktur identifiziert, die durch folgende Maßnahmen behoben werden können:
- Klare Kompetenzabgrenzung: zum Beispiel durch Erlass einer Geschäftsordnung.
- Unabhängige Aufsicht: Zwischen Leitungs- und Aufsichtsorgan sollte keine Personenidentitäten, personelle Verflechtungen oder sonstige finanzielle bzw. dienstrechtliche Abhängigkeiten bestehen.
- Unabhängige Finanzprüfung: Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der Prüfung des Jahresabschlusses, bei kleineren Organisationen Berufung von zwei Kassenprüfern („Vier-Augen-Prinzip“).
- Schaffung eines qualitativen Aufsichtsgremiums: Beispielsweise einen Wirtschaftsbeirat oder Aufsichtsrat, um die Arbeit des Leitungspersonals konstruktiv zu begleiten und weiterzuentwickeln.
Eine interne Risikoanalyse hilft Organisationen, ihre Schwachstellen zu erkennen. Je stärker die Strukturen einer Organisation sind, desto geringer ist das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Fazit
Das Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betrifft gemeinnützige Organisationen. Wichtig ist, dass sich alle Funktionsträger dieser Thematik bewusst sind und dass Strukturen in ihrer Organisation so gestaltet werden, dass eine Weiterleitung von illegal erworbenen Geldern erkannt und verhindert wird. Jede Organisation sollte ihre spezifischen Risiken analysieren und durch Schulungen und Leitlinien Mitarbeitende und Ehrenamtliche entsprechend sensibilisieren. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls Organisationsstrukturen angepasst sowie ein Hinweisgeber-System etabliert werden.
- vgl. Transparency International Deutschland e.V., Geldwäschebekämpfung in Deutschland, S. 8 ↩︎
- https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/sektorale-risikoanalyse.html ↩︎
- Spenden-Almanach 2022, S. 7 ↩︎
- https://www.phineo.org/magazin/schwachstellen-governance-leitung-aufsicht-non-profits ↩︎
Foto: stockyme, stock.adobe.com
AUTORINNEN
Julia Barth und Dr. Marietta Birner sind Rechtsanwältinnen der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie beraten umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement. Die Kanzlei ist Kooperationspartner des Haus des Stiftens.
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