Gemeinnützig bleiben III: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Einleitung
Ein Sportverein macht Sport, ein Museumsverein fördert Museen und eine Tafel teilt Essen aus? Stimmt – aber nicht nur. Steuerlich betrachtet kann eine gemeinnützige Organisation nicht in einem, sondern in vier vorgegebenen Tätigkeitsbereichen arbeiten, sprich in den sogenannten ‚vier Sphären‘. Das Beachten der vier Sphären ist unbedingt erforderlich! Nachdem Sie im ersten Teil der Reihe „Gemeinnützig bleiben“ den ideellen Bereich kennengelernt haben und im zweiten den Zweckbetrieb, stellt Ihnen der dritte Teil den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor. Im Fokus: Sponsoring.
Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Betätigung zur Einnahmenerzielung, die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht. Es muss keine Gewinnerzielung beabsichtigt werden. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt immer dann vor, wenn dieser für die Verfolgung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke nicht unbedingt erforderlich ist. Steuerlich werden dabei sämtliche steuerpflichtige Tätigkeiten zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst.
Beispiele
- Veranstaltungen
- Golfturnier
- Museumsshop
- Buchverkauf
- Sponsoring im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich der Zweckbetriebe
- Sponsoring im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
Steuerliche Behandlung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Unterhält eine steuerbegünstigte Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so wird sie damit teilweise ertragsteuerpflichtig in der Körperschaft- sowie Gewerbesteuer. Für die übrigen steuerbegünstigten Aktivitäten im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb sowie für Überschüsse aus der Vermögensverwaltung bleibt die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft uneingeschränkt erhalten.
Ertragsteuer
Falls mehrere steuerpflichtige Tätigkeiten bestehen, werden diese zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammengefasst. Ertragsteuerlich unterliegt die Körperschaft mit ihren Überschüssen aus dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft- und Gewerbesteuer. In diesem Zusammenhang gilt für steuerbegünstigte Körperschaften eine Freigrenze, die in § 64 Abs. 3 AO geregelt ist: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) nicht 45.000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Beim Überschreiten dieser Freigrenze wird für Gewinne aus dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in der Körperschaftsteuer (§ 24 KStG) und Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) lediglich ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro gewährt. Für Gewinne bis 5.000 Euro fallen somit im Ergebnis keine Zahlungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer an.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich ist die Körperschaft mit ihrem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich Unternehmer im Sinne des UStG. Die Umsätze (Einnahmen/Erlöse) sind umsatzsteuerlich grundsätzlich umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig. Eventuelle Umsatzsteuerbefreiungen sind im Einzelfall nach § 4 UStG zu prüfen, beziehungsweise die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 UStG. Für umsatzsteuerliche Umsätze kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Sponsoring
Unter Sponsoring versteht man die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Unterstützung von Personen, Gruppen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Viele Unternehmen unterschiedlichster Branchen nutzen Sponsoring mittlerweile als Kommunikationsinstrument – Sponsoring eignet sich, um positive Eigenschaften des Gesponserten auf den Sponsor zu übertragen.
Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft können die Sponsoring-Einnahmen wie folgt zugeordnet werden:
- steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich,
- steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder
- Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Abgrenzung Sponsoring
Im Sponsoring stellt sich regelmäßig die Frage, wann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Dieser ist immer dann gegeben, wenn die gemeinnützige Organisation aktiv an den Werbemaßnahmen mitwirkt, beispielsweise wenn die Körperschaft dem Sponsor das Recht einräumt, in einer von ihr herausgegebenen Publikation Werbeanzeigen zu schalten oder einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen. Auch wenn dem Sponsor bei Veranstaltungen die Gelegenheit gegeben wird, die Mitglieder der Organisation über sponsorbezogene Themen zu informieren und dafür zu werben, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (BFH-Urteil vom 07.11.2007, I R 42/06, BStBl. 2008 II S. 949).
Es liegt hingegen kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Organisation hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt ebenso nicht vor, wenn der Leistungsempfänger beispielsweise auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen.
Im Bereich Vermögensverwaltung wird Sponsoring eingeordnet, wenn die Stiftung ihren Namen für Werbezwecke zur Verfügung stellt, die Werbung aber durch den Sponsor erfolgt, dieser also auf seine Unterstützung der steuerbegünstigten Stiftungszwecke hinweist.
In diesem Bereich ist ‚Cause Related Marketing‘ ein kommerzielles Instrument, bei dem die Zuwendung an die gemeinnützige Organisation als Verkaufsargument zur Absatzsteigerung genutzt wird. Cause Related Marketing sind Werbekampagnen, bei denen der Verkauf von Produkten an eine Spende für einen guten Zweck gekoppelt ist. Beispielsweise das Versprechen eines Unternehmens, dass 1 € aus dem Verkauf eines bestimmten Produktes an eine (nicht unbedingt genau bezeichnete) gemeinnützige Organisation fließt. Die Organisation gestattet die Verwendung des eigenen Namens, allerdings ohne aktive Mitwirkung.
Passives und aktives Sponsoring
Wenn die Stiftung auf das Sponsoring hinweist, wird zwischen den Fällen unterschieden, bei denen die Stiftung ohne besondere Hervorhebung auf die Unterstützung durch den Sponsor verweist (passives Sponsoring) und den Fällen, bei denen sie an den Werbemaßnahmen für den Sponsor mitwirkt (aktives Sponsoring).
Das passive Sponsoring wird nach dem aktuellen Anwendererlass zur Abgabenordnung als Einnahme im ideellen Bereich eingestuft. Beim passiven Sponsoring kann auf Plakaten oder in Programmheften auf die Unterstützung durch den Sponsor, auch unter Verwendung von dessen Logo, hingewiesen werden, allerdings darf das Logo nicht zum Sponsor verlinkt sein.
Als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird dagegen ein aktives Sponsoring in den Fällen eingestuft, bei denen der Sponsor beispielsweise Werbeanzeigen schalten, sponsorbezogene Themen darstellen oder auf Veranstaltungen der Stiftung über diese Themen informieren und dafür werben darf.
Pauschale Gewinnermittlung
Bei Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, kann bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf Antrag der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden. Beispiele für derartige Werbemaßnahmen sind die Trikot- und Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind, oder die aktive Werbung in Programmheften oder auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen. Dies betrifft ebenso den Bereich Sponsoring. Der Antrag gilt jeweils für alle gleichartigen Tätigkeiten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum, es besteht jedoch keine Bindungswirkung für folgende Veranlagungszeiträume.
Weiterlesen
- Gemeinnützig bleiben, Teil I: Der ideelle Bereich
- Gemeinnützig bleiben, Teil II: Der Zweckbetrieb
- Gemeinnützig bleiben, Teil III: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
- Gemeinnützig bleiben, Teil IV: Aberkennung der Gemeinnützigkeit
- Gemeinnützig bleiben, Teil V: Gemeinnützigkeit aberkannt, was nun?
Foto: SFIO CRACHO, shutterstock.com
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