(Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus, Teil 1
Schreiben eines Testaments
Am 13. September 2011 verkündeten gemeinnützige Organisationen zum ersten Mal den „Internationalen Tag des Testaments“. Sie wollten die Öffentlichkeit auf die Möglichkeit einer Testamentsspende aufmerksam machen. Diesem Ziel schließen wir uns mit einer dreiteiligen Newsletter-Serie an. In diesem ersten Teil möchten wir Sie dazu ermutigen, sich mit dem Thema „Schreiben eines Testaments“ zu beschäftigen, und zeigen auf, worauf Sie achten sollten.
Ein Fachbeitrag von Iris Ortner und Helena Blickenberger
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Sich mit der eigenen Vergänglichkeit auseinanderzusetzen, fällt wohl niemanden leicht. Doch wenn wir ein Testament schreiben, bleiben wir über das eigene Leben hinaus in gewisser Weise handlungsfähig. Wir bestimmen selbst, was mit unserem Nachlass geschehen soll. Und wenn wir es wünschen, können wir damit auch etwas fürs Gemeinwohl tun. Das Schreiben des eigenen Testaments ist also etwas von Grund auf Positives.
Ihr Wille zählt
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die gesetzliche Erbfolge. Da niemand verpflichtet ist, ein Testament zu verfassen, stellt das Gesetz sicher, dass nahe Verwandte – etwa Kinder, Eltern oder Geschwister und Ehegatten – automatisch die Erblasser:in beerben. Das ist auch im Interesse des Staates. Denn Ihre Erben sind Ihre Rechtsnachfolger, sie übernehmen neben den Rechten auch Ihre Pflichten. Wenn in seltenen Fällen keine Erben zu ermitteln sind, erbt der Staat.
Die gesetzliche Erbfolge regelt auch, wer mit welchen Anteilen am Erbe beteiligt ist, abhängig von den Verwandtschaftsverhältnissen und dem Familienstand des Erblassers. Aber:
- Passen diese Regelungen zu Ihren Vorstellungen und individuellen Familienverhältnissen?
- Oder gibt es jemanden, dem Sie gerne einen Teil Ihres Vermögens zukommen lassen möchten, der aber ohne schriftliche Darlegung Ihres letzten Willens leer ausgehen würde?
- Vielleicht möchten Sie Ihr Erbe anders verteilen oder wollen Ihre Erben zu bestimmten Leistungen verpflichten?
- Können Ihre Erben die mit der Erbschaft einhergehenden Pflichten überhaupt erfüllen?
Und schließlich die Frage nach der Testamentsspende: Auch wenn Ihnen ein gesellschaftliches Thema am Herzen liegt und Sie Teile Ihres Vermögens einem guten Zweck zukommen lassen möchten, müssen Sie ein Testament schreiben. Vielleicht möchten Sie ja Ihr bestehendes Engagement, etwa die eigene Stiftung, langfristig absichern oder Ihren Verein finanziell unterstützen?
Ein Testament kann detailliert und umfangreich sein. Es kann aber auch kurz sein und nur ein paar Zeilen umfassen – wenn Sie beispielsweise festlegen möchten, dass eine Person einen bestimmten Gegenstand erhalten soll.
Sie können das Testament in Ihrem Zuhause handschriftlich verfassen oder es notariell errichten – Ehepaare und Paare einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch gemeinschaftlich. Daneben gibt es die Möglichkeit eines Erbvertrags, der von zwei oder mehreren Personen geschlossen wird.
All dies können Sie nach Ihren individuellen Vorstellungen und Verhältnissen entscheiden. Damit Ihr Wille richtig und in Ihrem Sinne umgesetzt werden kann, sollten Sie sich allerdings über formale Vorschriften und rechtliche Regeln informieren.
Grundwissen gehört dazu
Die von Haus des Stiftens herausgegebene Broschüre „Grundwissen Testament“ bietet grundlegende Informationen und will bei der Entscheidungsfindung und Gestaltung helfen: Sollten Sie in Ihrem Fall besser einen Notar aufsuchen und sich zudem steuerrechtlich beraten lassen? Bei umfangreichen Testamenten, bei hohen und komplexen Vermögenswerten ist dies anzuraten.
Wenn Sie kein Testament schreiben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Mit einem Testament können Sie von ihr abweichende Regelungen treffen, einen (oder mehrere) Erben bestimmen und Vermächtnisse aussprechen. Während, wie bereits erwähnt, die Erben auch Ihre Pflichten übernehmen, sind Vermächtnisnehmer keine Rechtsnachfolger. Bei einem Vermächtnis wenden Sie also einem Dritter einen bestimmten Geldbetrag bzw. Wertpapiere oder einen Vermögensgegenstand (z.B. Schmuckstück) zu. Der Vermächtnisnehmer muss seine Ansprüche gegenüber den Erben geltend machen und Erben sind verpflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen.
Zudem ist es möglich, Erben und Vermächtnisnehmer mit bestimmten Auflagen zu belegen – das kann die Pflege eines Haustiers sein oder die Anordnung, bestimmte Geld- oder Sachleistungen einem karitativen Zweck zukommen zu lassen. Beachten Sie: Wenn Sie Personen von der Erbfolge ausschließen, die nach der gesetzlichen Regelung zu Ihren Erben zählen, dann haben diese Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteilanspruchs.
Beim Verfassen eines Testaments sind auch steuerliche Aspekte zu beachten, denn Erbschaften sind – ebenso wie Schenkungen zu Lebzeiten – grundsätzlich steuerpflichtig. Welche steuerlichen Belastungen kommen auf Ihre Erben oder Vermächtnisnehmer zu? Beispielsweise wenn die Erbschaft eine Immobilie umfasst? Die Details zu Steuersätzen und Freibeträgen sowie Beispiele finden Sie auch in der Broschüre „Grundwissen Testament“ . Zu erwähnen ist, dass als gemeinnützig anerkannte Körperschaften – dazu zählen Vereine, inländische Stiftungen und gemeinnützige GmbHs – von der Schenkungs- und Erbschaftsteuer freigestellt sind. Die Steuerbefreiung gilt unter anderem auch für kirchliche Orden und Universitäten.
Langfristig fürs Gemeinwohl
Ob Sie bedürftigen Kindern einen besseren Start ins Leben oder alten Menschen eine liebevollere Betreuung verschaffen, den Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sichern oder kulturelle Einrichtungen fördern wollen, ob Sie eine Stiftung, einen Verein, eine kulturelle Einrichtung oder einen kirchlichen Orden begünstigen möchten: Sie können eine gemeinnützige Organisation als Erbin – mit allen Rechten und Pflichten – einsetzen oder zu ihren Gunsten ein Vermächtnis aussprechen. Es ist hilfreich für beide Seiten, wenn Sie sich mit der Organisation vorab in Verbindung setzen. Die meisten Organisationen bieten eigene Informationsmaterialien zum Thema Testament und eine vertrauliche und unverbindliche Beratung an.
Im Zusammenhang mit testamentarischen Verfügungen spricht auch einiges für die Gründung einer eigenen (Treuhand-)Stiftung: Wenn Sie diese zunächst mit einer kleineren Summe ausstatten, können Sie zu Lebzeiten steuerliche Vergünstigungen nutzen und sich überzeugen, dass Ihre Stiftungsarbeit wirkungsvoll ist. Mit Ihrem Testament sichern Sie Ihr Engagement langfristig ab. Beachten Sie dabei, dass Sie eine Treuhandstiftung nur mittels Auflage begünstigen können: Der Treuhänder wird zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt und erhält die Auflage, das Vermögen der Treuhandstiftung zuzuführen. Mehr Informationen und beispielhafte Formulierungen finden Sie im Ratgeber „Grundwissen Stiften“.
In jedem Fall gilt: Wenn Sie sich fürs Gemeinwohl engagieren möchten und Ihre Vorstellungen in einem Testament formulieren, dann bleibt Ihr Engagement lebendig.
Dreiteilige Newsletter-Reihe:
(Wir können) Gutes tun – über das eigene Leben hinaus
Foto: Віталій Баріда, stock.adobe.com
Iris Ortner
Seniorberaterin Kommunikation und Design, Haus des Stiftens
Helena Blickenberger
Leiterin Stiftungsberatung,
Haus des Stiftens
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Praxistipps und Fachbeiträge rund ums Stiften, Spenden und Fördern – für alle, die sich gemeinnützig engagieren.