Kann man auch mit Sachwerten Gutes tun?
Sachspenden – Teil 3 der Reihe „Spenden und Fundraising“
Neben Geldspenden bestimmen auch Sachspenden den Alltag von steuerbegünstigten Organisationen. Doch bei Sachzuwendungen ist es oftmals nicht ganz einfach, die Zuwendung steuerlich richtig einzuordnen und die entsprechenden Spendenbescheinigungen korrekt auszustellen.
Fehler sollten aber unbedingt vermieden werden; erstens können fehlerhaft ausgestellte Sachspendenbescheinigungen dazu führen, dass steuerbegünstigten Organisationen die Gemeinnützigkeit entzogen wird und sie in Spendenhaftung genommen werden und zweitens können Vertreter der Organisation wegen Steuerhinterziehung belangt werden.
Dieser Fachbeitrag soll Ihnen bei der Entscheidung helfen, wann eine Sachzuwendung wirklich als Spende abzugsfähig ist und was Sie bei Ausstellung entsprechender Spendenquittungen beachten müssen.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Kristina von Heynitz
Stiftungs-News März 2023 – Newsletter abonnieren
Sachspende
Eine abzugsfähige Sachspende setzt eine freiwillige Zuwendung einer Sachleistung an eine gemeinnützige Organisation voraus, die ohne eine Gegenleistung getätigt wird. Sachleistungen können dabei jedoch nur materielle Wirtschaftsgüter sein, wie beispielsweise Kleider, Bücher oder Spielzeug; Dienstleistungen und Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten fallen nicht darunter. Für letztere darf also keine Sachspendenquittung ausgestellt werden.
Auch muss die Sache, um als abzugsfähige Sachspende behandelt werden zu können, unmittelbar zur Verwirklichung der ideellen steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerorganisation einsetzbar sein. Möglich ist auch eine Verwendung für einen Zweckbetrieb wie z.B. Bilderbücher für einen Kindergarten, oder ein Einsatz für die Verwaltung der gemeinnützigen Organisation wie z.B. ein Computer. Erfolgt die Sachzuwendung jedoch für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, kann niemals eine abzugsfähige Sachspende vorliegen und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Privatperson oder einem Unternehmen stammt.
Ein gespendetes Wirtschaftsgut darf von der Empfängerorganisation – wenn sie für dieses keine Verwendung hat – grundsätzlich auch weiterveräußert werden, ohne damit den Status einer abzugsfähigen Sachspende zu verlieren. Sollten Gegenstände jedoch für den Weiterverkauf gesammelt werden, sind die hierzu eingeworbenen Wirtschaftsgüter keine abzugsfähigen Sachspenden, wie z.B. Getränke für eine Veranstaltung. In diesem Fall handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Es dürfen keine Sachspendenquittungen ausgestellt werden, da die Gegenstände – beispielhaft die Getränke – ausschließlich der zusätzlichen Einnahmengenerierung dienen!
Ist eine abzugsfähige Sachspende gegeben, muss für die Ausstellung der Sachspendenquittung der Wert der zugewendeten Sache bzw. der Spendenwert ermittelt werden. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Zuwendung aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen des Spenders stammt.
Sachspenden aus dem Privatvermögen
Stammt die Sachzuwendung aus dem Privatvermögen, obliegt die Ermittlung des Markt- bzw. Verkehrswertes allein der steuerbegünstigten Empfängerorganisation, so dass der Aufwand und das mit der Bewertung verbundene Haftungsrisiko bei ihr liegen. Auch hat sie die der Wertermittlung zugrundeliegenden Unterlagen als Nachweis für die Wertermittlung aufzubewahren.
Handelt es sich um neue Gegenstände, dann kann gegen Vorlage der Rechnung der Kaufpreis als Sachwert herangezogen werden. Bei gebrauchten Gegenständen ist die Wertermittlung dagegen schwieriger, denn es kommt, sofern ein Markt vorhanden ist, auf das Alter, den Zustand und den ursprünglichen Kaufpreis gemäß Rechnung an. Je wertvoller das zugewendete Wirtschaftsgut ist, desto eher sollte zur Vermeidung von Haftungsrisiken ein Wertgutachten in Auftrag gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Immobilien und Kunstgegenständen. Pauschalbewertungen sind grundsätzlich nicht gestattet. Auch bei der Übertragung von mehreren niedrigwertigeren Gegenstände wie z.B. Altkleidern muss jeder Gegenstand einzeln bewertet werden.
Liegt eine abzugsfähige Sachspende vor, ist bei der Ausstellung der Spendenquittung mehreres zu beachten:
- Zum einen sind zum ermittelten Markt- bzw. Verkehrswert alle Nebenkosten (z.B. Transport- und Versand- oder Gutachterkosten) hinzuzurechnen, da diese zum Spendenwert dazugehören.
- Zum anderen muss geprüft werden, ob die zugewendete Sache einen Besteuerungstatbestand erfüllt. In diesem Fall darf dem Spender in der Zuwendungsbestätigung in der Regel maximal der Anschaffungswert/-kurs des Spenders und nicht der aktuelle Markt- bzw. Verkehrswert bestätigt werden!
Beispiel:
Der Spender überträgt eine fremdvermietete Immobilie 5 Jahre nach Erwerb auf eine gemeinnützige Stiftung. Im Fall einer Veräußerung würde der zwischenzeitliche Mehrwert der Immobilie der Spekulationssteuer unterliegen.
Die Zuwendungsbestätigung darf nur in Höhe der Anschaffungskosten des Spenders, d.h. in Höhe seines Kaufpreises zuzüglich der Erwerbsnebenkosten ausgestellt werden.
Grund hierfür ist, dass der Spender bei steuerverstrickten Immobilien keine Zuwendungsbestätigung erhalten darf, die die stillen Reserven berücksichtigt.
Sachspenden aus dem Betriebsvermögen
Stammt eine abzugsfähige Sachspende demgegenüber aus dem Betriebsvermögen, obliegt die Wertermittlung dem spendenden Unternehmer. Er trägt hierfür das Haftungsrisiko und muss den Wert angeben, mit dem er den Gegenstand aus dem Betriebsvermögen entnommen hat (Entnahmewert). Dabei hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Aufgrund dessen kann er entweder den Teilwert, also in der Regel den Markt- bzw. Verkehrswert zum Entnahmezeitpunkt oder den Buchwert, d.h. den Wert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der AfA, als Entnahmewert angeben. Die Empfängerorganisation darf den Angaben vertrauen und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.
Dennoch ist bei der Ausstellung der Spendenquittung Achtsamkeit geboten:
- Zunächst muss auf der Sachzuwendungsbestätigung vermerkt werden, dass die Spende aus dem Betriebsvermögen stammt.
- Auch ist zu Identifikationszwecken anzugeben, welcher Gegenstand zugewendet worden ist mit Angaben zum Alter und Zustand etc.
- Zudem ist in der Spendenquittung als Spendenwert i.d.R. der vom Unternehmer genannte Sachwert zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer anzugeben.
Die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen, da eine Spende von noch brauchbaren Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) darstellt, die einer umsatzsteuerpflichtigen Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird. Die Entnahme unterliegt also der Umsatzbesteuerung, wenn der gespendete Gegenstand beim Erwerb durch den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Grundlage für die Bemessung der Umsatzsteuer ist jedoch immer der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Spende und zwar unabhängig davon, ob der spendende Unternehmer den Teil- oder den Buchwert als Sachwert gewählt hat.
Beispiel:
Ein Autohändler spendet an einen gemeinnützigen Verein einen Vorführwagen. Der Verein setzt das Fahrzeug ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke ein. Der Wagen hat einen Buchwert von 7.500 Euro.
Für ein gleichwertiges Fahrzeug müsste der Händler 11.000 Euro zahlen.
Der Autohändler erfasst die Sachspende mit dem Buchwert.
Folgender Wert ist in der Zuwendungsbestätigung anzugeben:
Buchwert: 7.500 Euro
Umsatzsteuer: 2.090 Euro (= 19 % von 11.000 Euro)
9.590 Euro
Deswegen haben Unternehmer in der Vergangenheit oftmals ihre Waren wie z.B. Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Saisonkleidung lieber vernichtet, statt sie an steuerbegünstigte Körperschaften zu spenden.
Um diesem Umstand entgegenzuwirken, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.03.2021 festgelegt, dass bei der Ermittlung der Grundlage für die Umsatzsteuerbemessung nun berücksichtigt werden darf, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind. Dabei ist die Minderung der Bemessungsgrundlage im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, so dass eine Bemessungsgrundlage von 0 € nur bei wertloser Ware wie z.B. bei Lebensmitteln oder Drogeriewaren kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Betracht kommt. In diesem Fall würde nun seitens des Unternehmers bei der Entnahme des Wirtschaftsgutes für eine Spende also keine Umsatzbesteuerung mehr erfolgen.
Fazit
Abzugsfähige Sachspenden sind für steuerbegünstigte Organisationen wichtig und erstrebenswert. Beim Erhalt von Sachleistungen ist jedoch genau zu prüfen, ob alle Voraussetzungen gegeben und wie die Spendenquittungen korrekt auszustellen sind. Je nachdem ob die Sachzuwendungen aus dem Privat- oder Betriebsvermögen stammen, ist entweder bei der Wertermittlung Achtsamkeit oder bei der Berücksichtigung von umsatzsteuerrechtlichen Aspekten Vorsicht geboten.
Foto: AlesiaKan, stock.adobe.com
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Autorin dieses Fachbeitrags
Kristina von Heynitz ist Rechtsanwältin in der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.
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