Künstlersozialkasse
Besteht eine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe für gemeinnützige Organisationen? Nicht unbedingt. Eine Prüfung im Einzelfall könnte sich lohnen.
Ein Beitrag von Suzan Saydam, Leiterin Stiftungsbuchhaltung im Haus des Stiftens
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Die Künstlersozialkasse – Sozialversicherungsschutz für Künstler und Publizisten
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der Sozialversicherung wie Arbeitnehmern. So zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK).
Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen. Die Künstlersozialabgabe wird auf Entgelte erhoben, die an Selbständige gezahlt wird. Der Abgabesatz liegt für das Jahr 2021 bei 4,2 Prozent.
Wer ist gegenüber der Künstlersozialkasse abgabepflichtig?
Unternehmen, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen.Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse. Viele Unternehmen sind sich dieser Abgabepflicht nicht bewusst, erfahren oftmals bei einer Betriebsprüfung davon und sehen sich dann mit hohen Nachzahlungen konfrontiert.
Folgende drei Gruppen von Unternehmen sind der Abgabepflicht zuzuordnen:
- Klassische Verwerter künstlerischer Leistungen, beispielsweis aus den Bereichen Verlagswesen, Rundfunk und Kunsthandel
- Unternehmen, die für eigene Zwecke Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Künstler und Publizisten beauftragen, ein häufiges Beispiel sind hier Webdesigner
- Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Künstler und Publizisten beauftragen, um deren Werke zur Einnahmenerzielung für Unternehmenszwecke zu nutzen
Abgabepflichtig sind nicht nur Unternehmen, sondern auch gemeinnützige Vereine und Stiftungen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen.
Es besteht jedoch keine grundsätzliche Abgabepflicht für gemeinnützige Organisationen
Das Bundessozialgericht entschied im Urteil vom 28.09.2017, dass für die künstlerischen Beiträge auf der Abschlusskundgebung nach einer Christopher-Street-Day-Parade keine Beiträge an die Künstlersozialkasse zu zahlen sind. Der Veranstalter der Parade, ein gemeinnütziger e.V., wurde folglich als nicht abgabepflichtig beurteilt. Der Verein betrieb weder ein typisches kunstverwertendes Unternehmen noch zielte er mittels der künstlerischen Beiträge auf Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit ab, um hieraus Einnahmen zu generieren.
Bedeutsam ist dieses Urteil für steuerbegünstigte Non-Profit-Organisationen deshalb, weil nach weit verbreiteten Aussagen stets auch gemeinnützige Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz schulden. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt, dass dies in der Allgemeinheit nichtzutreffend ist.
Genaue Prüfung im Einzelfall lohnt sich
Vor allem in solchen Fällen, in denen künstlerische Beiträge lediglich das begleitende Rahmenprogramm einer Veranstaltung bilden, in deren Zentrum aber die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks steht, besteht die Chance, eine Abgabepflicht zu vermeiden. Das Bundesozialgericht hat hier eine Möglichkeit geschaffen, gegen die Abgabepflicht zu argumentieren, wenn die Verwirklichung des gemeinnützigen Zwecks im Vordergrund steht.
Quellen
www.kuenstlersozialkasse.de
Gemeinnützige NPO nicht generell zur Künstlersozialabgabe verpflichtet (psp.eu)
Foto: Magele Picture, stock.adobe.com
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