Rücklagen und Vermögensbildung
Gemeinnützige Körperschaften müssen Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. § 62 AO regelt jedoch Ausnahmen, nach denen Rücklagen und Vermögensbildung erlaubt sind: Verfügbare Mittel können ganz oder teilweise den dort genannten Rücklagen zugeführt werden. Welche Möglichkeiten es gibt, finden Sie hier in diesem praktischen Factsheet.
Rücklage aus Umschichtungen (Umschichtungsergebnisse)
In der Rücklage aus Umschichtungen werden Gewinne und Verluste aus Umschichtungen im Kapitalvermögen (realisierte Veräußerungsgewinne oder –verluste, Buchwertberichtigungen) ausgewiesen. Es handelt sich hier um einen gesonderten Ergebnisvortrag aus Vermögensumschichtungen und –verwaltung, der einen Ergänzungsposten des Stiftungskapitals darstellt. Im Fall von Verlusten kann auch eine negative Umschichtungsrücklage ausgewiesen werden. Der Gewinn aus Umschichtungen des Vermögens unterliegt nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, die jeweilige Verwendung von Umschichtungsgewinnen wird in der Satzung geregelt.
Freie Rücklage (§ 62 Absatz 1 Nr. 3 AO)
Gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 3 AO haben Stiftungen die Möglichkeit, ihre Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage zuzuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % der nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel (Spenden und Überschüsse aus Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben). Wurde in einem Jahr eine Zuführung unterlassen oder nicht ausgeschöpft, kann die unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Die freie Rücklage kann zur Erhöhung des Stiftungskapitals, zur Erfüllung des Stiftungszweckes oder gegebenenfalls zum Ausgleich von Verlusten an Vermögenswerten des Stiftungskapitals (zum Beispiel Veräußerungsverluste, Inflationsausgleich) verwendet werden.
Projektrücklage (§ 62 Absatz 1 Nr. 1 AO)
Projektrücklagen können aus dem Ergebnis herausgebildet werden, sofern ein entsprechendes Ergebnis vorhanden ist. Hierzu gibt es keine Verpflichtung. Die Bildung von Projektrücklagen erscheint dann sinnvoll, wenn ein Teil des Ergebnisvortrages für bereits intern beschlossene oder beabsichtigte Projekte reserviert wird, damit diese Projekte bei der Entscheidung über den Ergebnisvortrag berücksichtigt werden. Für die Bildung ist ein Beschluss notwendig. Zudem muss ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Bildung der Projektrücklage und einer konkret geplanten Maßnahme zur Zweckverwirklichung bestehen. Entfällt der Grund für die Projektrücklage, so ist diese aufzulösen und die freigewordenen Mittel sind zu verwenden.
Vermögensbildung (§ 62 Absatz 4 AO)
Stiftungen dürfen im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse und Gewinne aus der Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieb und aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, zum Beispiel Zuwendungen und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen nicht.
Liegen in einem Kalenderjahr positive und negative Ergebnisse aus der Vermögensverwaltung, aus den Zweckbetrieben und dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vor, ist eine Zuführung zum Vermögen auf den positiven Betrag begrenzt, der nach der Verrechnung der Ergebnisse verbleibt.
Rücklage für Instandhaltung (§ 62 AO)
Im Bereich der Vermögensverwaltung können Rücklagen durch Zuführung der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung nur für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken/Gebäuden gebildet werden. Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten oder wiederherzustellen, und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können (beispielsweise die geplante Erneuerung eines undichten Daches).
Rücklagen und Vermögensbildung – PDF zum Ausdrucken
Viel mehr lesen
Praxistipps und Fachbeiträge rund ums Stiften, Spenden und Fördern – für alle, die sich gemeinnützig engagieren.