Spende als verdeckte Gewinnausschüttung
Urteil vom Bundesfinanzhof bestätigt: Unternehmensspende kann verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein!
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Melanie Jakobs
Stiftungs-News März 2022 – Newsletter abonnieren
Die Spende einer Kapitalgesellschaft kann zum Problem werden, wenn zwischen Gesellschafter und Spendenempfänger ein besonderes Näheverhältnis besteht. In diesem Fall können die Zuwendungen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein. Zu diesem praxisrelevanten Thema hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wegweisende Entscheidung getroffen (BFH, Beschluss vom 13.07.2021, I R 16/18).
WELCHER FALL WURDE VOM BFH ENTSCHIEDEN?
Eine GmbH wendete einer gemeinnützigen Stiftung zur Förderung der Kunst und Kultur Kunstwerke als „Sachspende“ zu und machte diese steuermindernd geltend. Die Besonderheit bestand darin, dass die Stifter der gemeinnützigen Stiftung gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der spendenden GmbH waren. Das zuständige Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung und versagte den Spendenabzug. Die Klage der GmbH gegen das Finanzamt vor dem FG Köln blieb erfolglos (Urteil vom 21.03.2018, 10 K 2146/16). Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz und hat entschieden, dass die gemeinnützige Stiftung eine im Verhältnis zu den beiden Gesellschaftern nahestehende Person sei. Im Ergebnis bestätigte er eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH.
IST EIN SPENDENABZUG BEI EINER KAPITALGESELLSCHAFT MÖGLICH?
Grundsätzlich können Kapitalgesellschaften, wie z.B. eine GmbH, Aufwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG als Betriebsausgaben steuermindernd abziehen. Die Abzugsmöglichkeit gilt jedoch nur dann, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt.
WANN LIEGT EINE VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG VOR?
Kriterien für eine verdeckte Gewinnausschüttung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind: Die Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen
- sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst
- und stehen in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung.
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird vor allem dann angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einem diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
In seiner aktuellen Entscheidung macht der BFH klar, dass diese Maßstäbe auch für die steuerrechtliche Beurteilung von Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Organisation gelten.
Gemeinnützige Organisation als nahestehende Person
Der BFH betont, dass es sich bei der einer Kapitalgesellschaft nahestehenden Person auch um eine gemeinnützige Organisation handeln kann. In der aktuellen Entscheidung hat der BFH ein besonderes Näheverhältnis zwischen der GmbH und der gemeinnützigen Stiftung aufgrund folgender Umstände bejaht:
- Die Gesellschafter der GmbH waren die einzigen Stifter und gleichzeitig Vorstandsmitglieder der von ihnen gegründeten gemeinnützigen Stiftung.
- Die regelmäßigen Zuwendungen an die Stiftung waren sehr hoch und überschritten teilweise den maximal jährlichen Spendenabzug. Darüber hinaus leistete die GmbH Spenden an andere gemeinnützige Organisationen nur in geringer Höhe.
Vorteile für Gesellschafter und Stiftung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird jedoch nur angenommen, wenn die Zuwendung bei dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft einen sonstigen Bezug im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auslöst. Hierfür genügt es, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liegt ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie dadurch in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen. Durch die Zuwendung der GmbH erreichen die Gesellschafter die gewünschte Förderung der von ihnen errichteten Stiftung, ohne dass sie eigene Mittel hierfür aufwenden mussten. Es genügt, dass die gemeinnützige Stiftung einen Vorteil bzw. Nutzen erlangt hat, der dem Gesellschafter aufgrund des Näheverhältnisses zuzurechnen ist. Im zugrundeliegenden Fall sieht der BFH den Vorteil für die Stiftung darin, dass sie mit den von der GmbH zugewendeten Kunstwerken ihren Satzungszweck verfolgen kann.
FAZIT
Bei Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung sollte immer an die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung gedacht werden. Die Gefahr besteht insbesondere, wenn
- die Gesellschafter gleichzeitig Stifter der begünstigten Organisation sind oder eine Funktion im Stiftungsvorstand haben,
- die gemeinnützige Organisation den Namen des Gesellschafters trägt und
- das Spendenverhalten einseitig auf eine Organisation ausgerichtet ist, die zudem sehr hohe Spenden erhält.
Grundsätzlich kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht nur bei Zuwendungen an Stiftungen in Betracht. Sie ist auch bei Zuwendungen von Kapitalgesellschaften an Vereine oder andere gemeinnützige Rechtsformen denkbar.
Foto: Eilatan_A3, stock.adobe.com
Autorin dieses Fachbeitrags
Melanie Jakobs ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.

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