Stiftungsrecht neu geregelt
Das im Juni 2021 verabschiedete Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vereinheitlicht das bis dahin in den Landesgesetzen geregelte Stiftungsrecht bundesweit. Ein Blick auf die Neuerungen ist zu empfehlen. Was müssen Stiftungen jetzt tun?
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Melanie Jakobs
Stiftungs-News September 2021 – Newsletter abonnieren
Ende Juni 2021 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet. Damit wird das bisherige in den Landesgesetzen individuell geregelte Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bundeseinheitlich zusammengeführt. Für künftige, aber auch für bereits bestehende Stiftungen ist die Reform durchaus interessant, denn sie bringt Erleichterungen und mehr Flexibilität mit sich.
Die wesentlichen Änderungen werden erst am 1. Juli 2023 in Kraft treten, um bestehenden Stiftung genügend Zeit für eventuelle Satzungsanpassungen zu geben. Auch die Länder sollen Zeit haben, die jeweiligen Landesstiftungsgesetze an das neue Recht anzupassen. Ein zentral geführtes Stiftungsregister wird erst zum 1. Januar 2026 eingeführt.
Die wesentlichen Änderungen
Klar definiert: Das Stiftungsvermögen
Die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens ist künftig gesetzlich geregelt. Bei einer Ewigkeitsstiftung besteht es aus einem dauerhaft zu erhaltenden Grundstockvermögen – dazu gehört das bei Stiftungserrichtung gewidmete Vermögen, spätere Zustiftungen sowie das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmte Vermögen. Daneben gibt es das sogenannte sonstige Vermögen, das für die Erfüllung des Stiftungszwecks je nach Bestimmung verbraucht werden kann oder auch verbraucht werden muss (Verbrauchsstiftung).
Flexibilität bei den Umschichtungsgewinnen
Besonders positiv ist die Regelung, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Grundstockvermögen (Umschichtungsgewinne) auch ohne besondere Satzungsbestimmung für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen. Die Verwendung für den Stiftungszweck ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Satzung eine anderslautende Regelung enthält oder falls die Umschichtungsgewinne für die Werterhaltung des Grundstockvermögens benötigt werden.
Haftungserleichterung für Vorstand und Beirat
Erfreulich ist die gesetzliche Verankerung der Business Judgement Rule. Sie wirkt sich bei Stiftungsorganen auf den Haftungsmaßstab aus, indem sie ihnen einen haftungsfreien Ermessensspielraum gewährt. Dadurch führt nicht jede Fehlentscheidung, z.B. im Rahmen der Vermögensanlage, zu einer Haftung der Organmitglieder.
Satzungsänderungen leichter möglich
Bei Satzungsänderungen wird unterschieden, ob es sich um Zweckänderungen, Änderungen prägender Bestimmung (z.B. Sitz, Stiftungsname) oder um die Änderung einfacher Satzungsbestimmungen handelt. Letztere können bereits geändert werden, wenn dies dem Stiftungszweck dient. Eine Änderung des Stiftungszwecks, die Änderung einer prägenden Bestimmung oder auch eine „Umwandlung“ in eine Verbrauchsstiftung sind möglich, wenn eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Der Stifter kann bereits bei Stiftungserrichtung Erleichterungen für künftige Satzungsänderungen vorgeben. Inhalt und Umfang müssen jedoch hinreichend bestimmt sein, eine Blankoermächtigung ist nicht möglich.
Statusänderungen einheitlich geregelt
Die Voraussetzungen für die Zulegung einer Stiftung zu einer anderen Stiftung, für die Zusammenlegung mehrere Stiftungen zu einer neuen Stiftung oder die Beendigung einer Stiftung sind nun einheitlich geregelt. Eine Beendigung kommt nur in Betracht, wenn der Stiftungszweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Eine Zulegung oder Zusammenlegung ist denkbar, wenn sich für die Stiftung die Verhältnisse wesentlich verändert haben. In allen Fällen muss zuvor eine Anpassung durch Satzungsänderung geprüft worden sein.
Was sollten Stiftungen nun tun?
Es besteht kein Grund zur Eile, denn Sie haben Zeit bis Juli 2023. Machen Sie sich mit den neuen Gestaltungsspielräumen vertraut und überprüfen Sie, inwieweit Ihre Satzung angepasst werden sollte. Werfen Sie besonderes Augenmerk auf die neuen Regelungen bezüglich Satzungs- und Statusänderungen – diese sollten bei bestehenden Stiftungen gegebenenfalls nachjustiert werden. Hierbei wird auch zukünftig der mutmaßliche Stifterwille von entscheidender Bedeutung sein.
Foto: S.vege, Fotolia
Autorin dieses Fachbeitrags
Melanie Jakobs ist Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.

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