Transparenzregister – alles neu?
Das Transparenzregister, das seit 2017 geführt wird, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, enthält Angaben über die „wirtschaftlich Berechtigten“ jeder Körperschaft in Deutschland. Durch die Gesetzesänderung, die zum 1. August 2021 in Kraft trat, wird das Transparenzregister zum sogenannten Vollregister. Was heißt das für Stiftungen, Vereine und gGmbHs? Und was hat der Gebührenbescheid zu bedeuten – sind Gemeinnützige nicht mehr von der Gebühr befreit?
Ein Beitrag von Katharina Radmüller, Leiterin Stiftungsservice im Haus des Stiftens
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Neue Pflichten durch die Novelle 2021
Zum 01.08.2021 trat die Reform des Transparenzregisters in Kraft. Mit der Gesetzesänderung wird das Transparenzregister zum sogenannten Vollregister. Bisher galt die sogenannte „Meldefiktion“ (§ 20 Abs. 2 GwG) für Gesellschaften, die schon in einem anderen Register wie beispielsweise dem Handelsregister gelistet waren; sprich: Die Meldepflichten wurden als erfüllt angesehen, ohne dass eine Meldung abgegeben wurde. Diese Regelung fällt mit der Reform weg. Gesellschaften müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nun zusätzlich auch im Transparenzregister pflegen. Hierzu gehören etwa Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit(en), Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und jegliche Änderungen.
Sonderregelungen für Vereine
Die doppelte Pflege und der dadurch erhöhte Bürokratisierungsaufwand wurde während des Gesetzgebungsverfahrens von Branchenverbänden erheblich kritisiert. Zumindest für Vereine konnte eine Vereinfachungsregelung erzielt werden: Für sie gilt, dass die registerführende Stelle automatisch die Angaben aus dem Vereins- in das Transparenzregister übernimmt. Nur falls dem Vereinsregister die aktuellen Daten nicht vorliegen, müssen Vereine handeln, und zwar unverzüglich.
Gebührenbefreiung für gemeinnützige Organisationen
Zum Jahreswechsel hatten viele gemeinnützige Stiftungen einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag erhalten. Dies war für viele Stiftungen ärgerlich, denn gemeinnützige Organisationen können grundsätzlich von der Gebühr befreit werden.
Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber deshalb nachgebessert: So soll der Bundesanzeiger Verlag ab 2024 keine Gebührenbescheide mehr an gemeinnützige Organisationen versenden, sofern sie im geplanten Zuwendungsempfängerregister geführt sind. Das Zuwendungsempfängerregister wurde im Zuge des Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und sieht vor, dass alle gemeinnützigen Körperschaften ab dem Jahr 2024 in einem öffentlich einsehbaren Register gelistet sind.
Bis 2024 können gemeinnützige Organisationen weiterhin jährlich einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger Verlag stellen. Alternativ dazu können sie den Bundesanzeiger Verlag bevollmächtigen, dass dieser den Nachweis über die Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt einholt.
Praxistipp
Insbesondere gemeinnützige GmbHs müssen nun tätig werden und dem Transparenzregister spätestens bis 30. Juni 2022 aktiv alle geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten melden und konsequent auf dem neuesten Stand halten. Die Übergangsfristen gelten nicht für Gesellschaften, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, wie zum Beispiel rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
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