Welche Rechtsform ist die beste?
Organisationsformen für gemeinnütziges Engagement im Vergleich: Verein, rechtsfähige oder unselbstständige Stiftung, gGmbH.
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Melanie Jakobs
Stiftungs-News Dezember 2021 – Newsletter abonnieren
Gemeinwohlorientierte Initiativen müssen sich spätestens dann mit der Frage nach der passenden rechtlichen Struktur beschäftigen, wenn sie Spenden einwerben oder Zuschüsse beantragen wollen. Denn Initiativen sind nicht etwa schon dadurch steuerbefreit, dass sie mit ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke verfolgen. Vielmehr benötigen sie eine Rechtsform, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden kann.
Die Wahl der Rechtsform für den guten Zweck sollte vorausschauend geplant werden, da ein Wechsel meistens mit großem Aufwand verbunden oder sogar unmöglich ist.
Welche Form passt für mein Engagement?
Die in der Praxis relevanten gemeinnützigen Organisationsformen sind: der eingetragene Verein, die gemeinnützige GmbH und die unselbständige als auch rechtsfähige Stiftung. Bevor Sie die Entscheidung für eine dieser Organisationen treffen, sollten Sie die Vor- und Nachteile der jeweiligen Organisationsform beachten – siehe folgende Übersicht.
Gemeinnützige Organisationsformen im Vergleich
Übersicht hier auch zum Downloaden
Treuhandstiftung | Rechtsfähige Stiftung | gGmbH | Eingetragener Verein (e.V.) | |
---|---|---|---|---|
Gründung | Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder | Einseitige Willenserklärung des Stifters | Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages u. Eintragung im Handelsregister | Vereinssatzung mit notariell beglaubigten Unterschriften, Eintragung im Vereinsregister |
Erforderliche Personen bei Gründung | Mind. 1 Stifter | Mind. 1 Stifter | Mind. 1 Gesellschafter | Mind. 7 Vereinsmitglieder |
Kontrollinstanz/ staatliche Aufsicht | Stifter/Finanzamt | Optionales Kontrollorgan/ Stiftungsaufsichtsbehörde, Finanzamt | Gesellschafter, optional Aufsichtsrat | Mitgliederver-sammlung |
Vermögensausstattung | Gering: mind. 25.000 € Grundstockvermögen | Hoch: idR. mind. 300.000 € Grundstockvermögen | Gering: mind. 25.000 €Stammkapital | Kein Vermögen erforderlich |
Pflicht zum Vermögenserhalt | Ja, nur Erträge aus Grundstockvermögen dürfen verwendet werden | Ja, nur Erträge aus Grundstockvermögen dürfen verwendet werden | Nein, aber Beachtung von insolvenzrechtl. Vorschriften | Nein, da kein Vermögen erforderlich |
Einzahlung des Vermögens bei Gründung | Übertragung des Grundstockvermögens nach Anerkennung in voller Höhe | Übertragung des Grundstockvermögens nach Anerkennung in voller Höhe | Mind. 12.500 € | Keine Einzahlung von Vermögen erforderlich |
Juristische Person | Nein | Ja | Ja | Ja |
Vertretung | Treuhänder handelt in allen rechtlichen Angelegenheiten | Vorstand | Geschäftsführer | Vorstand |
Kosten der Verwaltung | Gering | Höher, da von Stifter oder Stiftungsbehörde u.a. die Pflicht zur Wirtschaftsprüfung angeordnet sein kann | Höher, da Bilanzierungspflicht | Moderat |
Flexibilität bei Gründung | Schnell und unbürokratisch | Mehrere Monate wg. Abstimmung mit Stiftungsbehörde | Kurzfristig, wenige Wochen | Kurzfristig, wenige Wochen |
Flexibilität bei Zweckverwirklichung | Weniger flexibel, da dem Stifterwillen und den Vorgaben des Treuhänders verpflichtet (Stichwort: Förderstiftung) | Weniger flexibel, da dem Stifterwillen verpflichtet | Flexibel | Flexibel |
Flexibilität im lfd. Geschäftsbetrieb | Weniger flexibel, da Treuhänder in allen rechtl. Angelegenheiten handelt | Flexibel | Flexibel | Flexibel |
Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung | Ja | Ja | Ja | Ja |
Basisdemokratische Entscheidungsfindung | Nein | Nein | Nein | Ja |
Wechsel der Gesellschafter/Mitglieder | Vertragspartner des Treuhänders kann wechseln, z.B. durch Rechtsnachfolge | Nicht möglich, da Stiftung weder Gesellschafter noch Mitglieder hat | Möglich, aber aufwändig wg. notarieller Beurkundung | Einfach möglich durch Austritt und Eintritt |
Nachträgliche Satzungsänderungen | Leicht möglich | Möglich, Genehmigung der Stiftungsaufsicht erforderlich | Möglich, aber notarielle Beurkundung notwendig (Mitteilung Handelsregister) | Möglich (Mitteilung Vereinsregister) |
Zusätzliche Anforderungen an Satzungsänderungen, die den Zweck betreffen | Möglich mit Zustimmung des Finanzamtes | Möglich nur in besonderen Ausnahmefällen | Möglich | Möglich |
Steuervorteile für Spender | Spendenabzug nach § 10b ESTG und erhöhter Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 1a ESTG | Spendenabzug nach § 10b ESTG und erhöhter Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 1a ESTG | Nur Spendenabzug nach § 10b ESTG | Nur Spendenabzug nach § 10b ESTG |
Steuerfreiheit bei Schenkungen, Vermächtnissen u. Erbschaften | Ja | Ja | Ja | Ja |
Rechtsformwechsel | „Umwandlung“ in rechtsfähige Stiftung möglich | Nicht möglich | Möglich | Möglich |
Foto: itchaznong, stock.adobe.com
Autorin dieses Fachbeitrags
Melanie Jakobs ist Rechtsanwältin der Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Sie berät umfassend bei der Realisierung von gemeinnützigem Engagement.
„Wir beraten Sie umfassend bei rechtlichen und steuerlichen Themen. So möchten wir zu einer Professionalisierung des Non-Profit-Bereichs beitragen.“
Melanie Jakobs
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