Kooperationen: rechtlich und steuerlich
Fachbeitrag, März 2017
Immer häufiger arbeiten gemeinnützige Organisationen bei der Durchführung von Projekten zusammen, um Aufgaben, die allein kaum zu bewältigen sind, durch die Bündelung von Kompetenzen und Ressourcen besser und effizienter zu verwirklichen. In vielen Fällen sind sich die Kooperationspartner jedoch über die rechtliche Einordnung ihrer Zusammenarbeit nicht im Klaren. So kann eine Kooperation für die Beteiligten überraschend als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingestuft werden und nachteilige steuerrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Durch sorgfältige Planung der Zusammenarbeit können unerwartete finanzielle Belastungen meistens vermieden werden.
Unentgeltliche Förderung
Die einfachste und unproblematischste Form der Kooperation besteht in der unentgeltlichen Förderung eines Partners durch finanzielle Mittel, Sachmittel, Personalüberlassung oder Know How. Dabei liegt die Durchführung des Projektes allein im Verantwortungsbereich des geförderten Partners. Eine vertragliche Vereinbarung ist ratsam, um Förderbedingungen oder Auflagen und damit die Einflussmöglichkeiten der fördernden Organisation zu regeln. Diese Form der Kooperation eignet sich insbesondere für Treuhandstiftungen, die als klassische Förderstiftungen Mittel gemäß § 58 Nr.1 AO für andere gemeinnützige Organisationen beschaffen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mittelbeschaffung der fördernden Organisation als Satzungszweck festgelegt ist. Darüber hinaus ist eine teilweise Mittelweitergabe gemäß § 58 Nr. 2 AO im Rahmen einer Kooperation grundsätzlich auch ohne Satzungsregelung möglich.
Hilfspersonentätigkeit
In der Praxis kooperieren gemeinnützige Organisationen häufig auch dadurch, dass eine Organisation als Hilfsperson tätig wird, indem sie von der anderen Organisation beauftragt wird, diese bei der Realisierung ihrer Zwecke zu unterstützen (§ 57 AO). Der Auftragnehmer ist als Hilfsperson an die Weisungen des projektverantwortlichen Kooperationspartners gebunden. Dabei wird häufig übersehen, dass das Entgelt für einen Vortrag, einen Workshop oder eine sonstige Dienstleistung des Auftragnehmers der Umsatzsteuer unterliegt, sofern keine Befreiungsvorschrift greift. Die entgeltliche Hilfspersonentätigkeit stellt darüber hinaus meistens einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Eine gemeinnützige Hilfsperson kann somit genauso steuerpflichtig sein, wie ein privater Dienstleister.
Durchführung eines gemeinsamen Projektes
Möchten die Kooperationspartner im Unterschied zu den vorstehenden Ausführungen gemeinsam die Organisation und Durchführung eines Projektes übernehmen, lauern, je nach Auftreten im Rechtsverkehr, so manche Tücken.
Die Zusammenarbeit erfolgt durch die Festlegung eines gemeinsamen Zweckes, dessen Erreichung durch die jeweiligen Beiträge und Einflussnahmemöglichkeiten festgelegt wird. Wenn keine spezielle Rechtsform für die Zusammenarbeit gewählt wird, entsteht in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist dafür nicht unbedingt erforderlich, aber empfehlenswert, um die Modalitäten der Zusammenarbeit niederzulegen. Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff BGB. Somit kann eine GbR entstehen, ohne dass sich die Kooperationspartner dessen bewusst sind.
Tritt nur einer der Vertragspartner nach außen in Erscheinung handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, die sich in haftungsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von der oben dargestellten Förderung einer gemeinnützigen Organisation unterscheidet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Kooperationspartner im Rechtsverkehr als verantwortliche Einheit auftreten. Neben einer unbeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung bringt die sogenannte Außengesellschaft steuerliche Risiken mit sich, da sie per se nicht gemeinnützig sein kann. Auch wenn alle Kooperationspartner mit ihrer Zusammenarbeit ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden Einnahmen, die einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, regelmäßig der Gewerbesteuer unterworfen. Die GbR stellt nämlich ein eigenes Steuersubjekt dar, deren Einkünfte gesondert festgestellt werden, bevor die gemeinnützigen Partner ihren Anteil erhalten.
Fazit
Kooperationen in Gestalt von Fördervereinbarungen und reinen Innengesellschaften sind steuerrechtlich weitgehend unbedenklich, die GbR (Außengesellschaft) sollte man dagegen möglichst vermeiden. Steuerrechtliche Risiken können im letztgenannten Fall dadurch verringert werden, dass sämtliche Kooperationspartner ihre jeweiligen Beiträge in eigener fachlicher Verantwortung erbringen und nicht als Gesellschaft, sondern jeweils einzeln im Rechtsverkehr auftreten. Die Ausgestaltung einer Kooperationsvereinbarung bedarf in jedem Fall einer sorgfältigen rechtlichen und steuerrechtlichen Prüfung.
Ein Artikel von Rechtsanwältin Melanie Jakobs, Stiftungszentrum.law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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